Für den Pauschalreiseveranstalter gilt – trotz Veröffentlichung von Prospekten oder ähnlichem Werbematerial – kein Kontrahierungszwang und keine gesetzlichen Formvorschriften. Der Pauschalreisevertrag kann daher mündlich, telefonisch oder digital (e-mail / E-Commerce) geschlossen werden.
Für den Abschluss des Pauschalreisevertrags gilt es folgende Aspekte zu kennen::
Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
- Einbeziehungserfordernis für ARB-Gültigkeit
- ARB-Kundbarmachung
- ARB-Kenntnisnahme
- Weitere Detailinformationen
Reisebestätigung
- Bestätigungszeitpunkt
- Unverzüglich nach Abschluss des Pauschalreisevertrages
- Mindestinhalt (PRG 6 Abs. 1)
- Veranstalter + allfälliger Vermittler
- Beginn und Ende der Reise (je Datum, Uhrzeit + Ort)
- (akzeptierte) Sonderwünsche des Reisenden
- ggf. Mindestteilnehmerzahl + spätester Annullierungszeitpunkt
- Preis der Pauschalreise, Zahlungszeitplan + Zahlungsmodalitäten
- Beanstandungsfrist für die Geltendmachung der Nicht- oder Schlechterfüllung
- allf. Versicherer
- Zusatzinhalt (PRG 6 Abs. 2)
- Bestimmungsort
- Bei mehreren Aufenthalten Dauer + Termine
- Reiseroute
- Transportmittel
- Merkmale
- Klasse
- effektiv mit der Beförderung beauftragte Airline (ggf. Codesharing-Angabe)
- im Pauschalpreis inbegriffene Mahlzeiten + Anzahl
- Unterbringung
- Lage
- Kategorie / Komfort
- Hauptmerkmale der Unterbringung
- Zulassung
- touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates
- im Pauschpreis inbegriffene Besuche, Ausflüge + sonstige Leistungen
- Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach PRG 7
- allfällige (nicht im Pauschalpreis inbegriffene) Abgaben für bestimmte Leistungen
- Landegebühren
- Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen
- Gebühren auf Flughäfen
- Aufenthaltsgebühren
- Bestimmungsort
- Weitere Detailinformationen
Last-Minute-Buchung
- Last Minute-Buchungsarten
- Telefonbuchung
- Internetbuchung
- Buchung auf dem Airport
- ARB-Kundgabe
- Keine ARB-Kundgabe bei der Telefonbuchung, d.h. Vertragsabschluss ohne ARB
- Weitere Detailinformationen
Reiseinformationen
- Informationszeitpunkt
- so rechtzeitig vor der Abreise, dass der Reisende noch die erforderlichen Versicherungsdeckungen veranlassen kann
- Mindestinhalt (PRG 5)
- Zwischenstationen (Ort / Uhrzeit) und Anschlussverbindungen
- Reisenden-Sitzplatz
- Örtliche Vertretung des Veranstalters oder Vermittlers (Name, Adresse, Telefonnummer)
- Bei Auslandreisen und -aufenthalten einer minderjährigen Person (Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dieser Person oder den an ihrem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann)
- Angaben zu einer allf. Reiserücktrittsversicherung oder Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
- Änderung der Reiseverhältnisse
- Detailinformationen
- Unterlassung oder unrichtige Reiseinformation
- Detailinformationen
Gesetzestexte
Art. 4 PRG Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
- über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
- über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.
Art. 6 PRG
1 Unabhängig von der Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag angeben:
- den Namen und die Adresse des Veranstalters und des allfälligen Vermittlers;
- das Datum, die Uhrzeit und den Ort von Beginn und Ende der Reise;
- die Sonderwünsche des Konsumenten, die vom Veranstalter oder vom Vermittler akzeptiert wurden;
- ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und, gegebenenfalls, wann spätestens dem Konsumenten eine Annullierung der Reise mitgeteilt wird;
- den Preis der Pauschalreise sowie den Zeitplan und die Modalitäten für dessen Zahlung;
- die Frist, innert welcher der Konsument allfällige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags erheben muss;
- den Namen und die Adresse des allfälligen Versicherers.
2 Je nach Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag auch angeben:
- den Bestimmungsort und, wenn mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, deren Dauer und Termine;
- die Reiseroute;
- die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;
- die Anzahl der Mahlzeiten, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;
- die Lage, die Kategorie oder den Komfort und die Hauptmerkmale der Unterbringung sowie deren Zulassung und touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates;
- die Besuche, die Ausflüge und die sonstigen Leistungen, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;
- die Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach Artikel 7;
- allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen und Aufenthaltsgebühren, die nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind.
Art. 4 PRG Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
- über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
- über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.
Art. 5 PRG Vor Reisebeginn
Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten rechtzeitig vor dem Abreisetermin schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form mitteilen:
- Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen;
- den vom Reisenden einzunehmenden Platz;
- Name, Adresse und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters oder des Vermittlers oder, wenn eine solche Vertretung fehlt, der örtlichen Stellen, welche dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; fehlen auch solche Stellen, so sind dem Konsumenten auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter oder dem Vermittler Verbindung aufnehmen kann;
- bei Auslandreisen und -aufenthalten einer minderjährigen Person Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dieser Person oder den an ihrem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann;
- Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Literatur
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 3
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 4
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 6
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 zu PRG 4
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 f. zu PRG 5
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 39, 44, 53 f. + 62 f.
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, S. 111 (Anhang 3: Die vom Schweizerischen Reisebüro-Verband seinen Mitgliedern empfohlenen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen)
Judikatur
- KG VD, vom 06.11.2003, in: JKR 2004, S. 348 f.
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Auftragsbestätigung
- Auftragsrecht
- Reisehinweise des EDA
- Reisehinweise kurz erklärt | eda.admin.ch
- Reisecheckliste
- Reise Checkliste | eda.admin.ch
- Video: Tipps vor und während der Reise
- Videos EDA | eda.admin.ch