Gemäss Pauschalreisegesetz (PRG 4 Abs. 2 Satz 2) entfällt die schriftliche Reisebestätigung dann, wenn ihre Erfüllung eine Vertragsschluss verunmöglichen würde (vgl. PRG 4 Abs. 2 Satz 1). Es geht im Wesentlichen um die sog. „Last Minute“-Buchungen, die sich wie folgt nach der Buchungsart differenzieren lassen:
Telefonbuchung
- Definition
- Telefonbuchung = Reisebuchung per Telefon
- Regelfall: keine ARB-Kenntnisgabe, mit Ausnahmen
- Regelmässige Unmöglichkeit, die ARB mitteilen zu können, es sei denn, die ARB würden dem Konsumenten aus einer vorhergehenden ARB-Zustellung resp. aus einer Zustellung des Reiseprospekts, welcher die ARB enthält, bekannt sein und der Veranstalter verweist mündlich bzw. deutlich auf die ARB, so ist PRG 4 Abs. 1 erfüllt und der Pauschalreisevertrag kann auf Grundlage der ARB geschlossen werden
- Keine ARB-Kundgabe: Vertrag ohne ARB
- Fehlt eine vorhergehende ARB-Kundgabe, so kommt zwar der Pauschalreisevertrag zustande, allerdings ohne gültige Einbeziehung der ARB (vgl. PRG 4 Abs. 2)
Internetbuchung
- Definition
- Internetbuchung = Reisebuchung via Internet
- Angebot
- Buchung durch den Konsumenten gilt rechtlich als Angebot zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages (Aufforderung zur Offertstellung)
- Buchungsablauf
- Die Online-Buchung müsste so programmiert sein, dass die Pauschalreisebuchung nur nach ARB-Kenntnisnahme- und ARB-Einbeziehungsbestätigung stattfinden kann
Buchung am Airport
- Definition
- Buchung am Airport = Reisebuchung am Schalter des Veranstalters am Flughafen
- ARB-Kenntnisnahme
- Vorlage eines ARB-Ausdrucks zur Kenntnisnahme gegen Konsumenten-Bestätigung mit genauer Uhrzeit, vor Vertragsschluss (ebenfalls unter Angabe der späteren Uhrzeit durch den Konsumenten)
- Nichteinhaltung ARB-Kenntnisnahmeabläufe
- Nichteinhaltung der Reihenfolge bzw. ohne Zeiterfassung entsteht die Vermutung, dass der Pauschalreisevertrag ohne vorgängige ARB-Kenntnisnahme bzw. ohne vorgängige Einbeziehung erfolgte
Gesetzestexte
Art. 4 PRG Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
- über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
- über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.
Literatur
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 zu PRG 4
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 45 f.