Pauschalreiseverträge sind Massenverträge, weshalb viele Pauschalreiseveranstalter für die Vereinfachung und Automatisierung vorformulierte „Allgemeine Reisebestimmungen“ (ARB) einsetzen.
Einbeziehung der ARB
- Massgeblichkeit von Lehre und Rechtsprechung zu den AGB
- Veranstalterpflichten für eine ARB-Geltung
- ARB-Kundbarmachung
- Veranstalter-Hinweis auf seine ARB und
- Veranstalter-Willenskundgebung, er wolle diese seine ARB dem Pauschalreisevertrag zu Grunde zu legen
- ARB-Kenntnisnahme
- Konsumenten-Gelegenheit, von den ARB-Klauseln Kenntnis zu nehmen
- ARB-Einbeziehung
- Erfolgt die ARB-Kundbarmachung und –Kenntnisnahme, so genügt – abgesehen von den nachgenannten zusätzlichen Einbeziehungs-Voraussetzungen – eine ausdrückliche oder konkludente Konsumenten-Zustimmung
- ARB-Kundbarmachung
[sc name=»Banner FW Communications»]
Weitere Einbeziehungs-Voraussetzungen
- Allgemeines
- Zur Konsumentenstärkung in der Vertragsentschliessungsfreiheit verlangt das PRG weitere Einbeziehungsvoraussetzungen
- Grundlage
- PRG 4 Abs. 1 + 2
- Einzelne Anforderungen
- ARB-Mitteilung
- ARB-Schriftlichkeit oder mündliche bzw. elektronische ARB-Mitteilung
- Alternative
- bei mündlicher Mitteilung schriftliche Bestätigung
- bei Abdruck der ARB im Prospekt, klarer Verweis auf den Reiseprospekt mit ARB, vorausgesetzt der Konsument ist im Prospektbesitz
- fehlende Anforderungserfüllung
- blosser Verweis auf ARB
- auszugsweise Übermittlung der ARB
- Bezugnahme auf die ARB erst in der Reisebestätigung (= nachträglich, nach Vertragsschluss, führt nicht zu einer ARB-Einbeziehung)
- Alternative
- ARB-Vollständigkeit
- Wirkung im Falle nicht erfüllter weiterer Einbeziehungs-Anforderungen
- ARB werden nicht zum Vertragsbestandteil resp. nicht zum Vertragsinhalt
- Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich nach den
- zwingenden Vorschriften des PRG
- allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
Gesetzestexte
Art. 4 PRG Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
- über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
- über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.
Judikatur
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 3
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 1 ff. zu PRG 4
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 39 + 44
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Auftragsbestätigung
- Auftragsrecht