Der Pauschalreiseveranstalter hat dem Reisenden eine den Vertragsinhalt wiedergebende Reisebestätigung zukommen zu lassen:
Definition
- Reisebestätigung = Dokument für den Konsumenten, welches die wichtigsten Informationen zum Veranstalter und zur vereinbarten (Pauschal-)Reise enthält
Grundlage
- PRG 6
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Rechtsnatur
- Deklaratorische Bedeutung und keine Änderungswirkung auf Vertragsinhalt
Zeitpunkt
Gesetz
- Keine gesetzliche Vorgabe, wann die Reisebestätigung vorliegen muss
Praxis
- Unverzüglich im Anschluss an den Abschluss des Pauschalreisevertrag, damit der Konsument eventuelle Abweichungen vom Vertrag feststellen und reklamieren kann
Inhalt
Mindestinhalt (PRG 6 Abs. 1)
- Veranstalter (Name und Adresse) + allfälliger Vermittler
- Beginn und Ende der Reise (je Datum, Uhrzeit + Ort)
- (akzeptierte) Sonderwünsche des Konsumenten
- ggf. Mindestteilnehmerzahl + spätester Annullierungszeitpunkt
- Preis der Pauschalreise, Zahlungszeitplan + Zahlungsmodalitäten
- Beanstandungsfrist für die Geltendmachung der Nicht- oder Schlechterfüllung
- allf. Versicherer (Name + Adresse)
Zusatzinhalt (PRG 6 Abs. 2)
- Bestimmungsort
- Bei mehreren Aufenthalten Dauer + Termine
- Reiseroute
- Transportmittel
- Merkmale
- Klasse
- effektiv mit der Beförderung beauftragtes Luftfahrtunternehmen (Codesharing / Teilung des Linienflugs durch mehrere Luftfahrtunternehmen)
- im Pauschalpreis inbegriffene Mahlzeiten + Anzahl
- Unterbringung
- Lage
- Kategorie / Komfort
- Hauptmerkmale der Unterbringung
- Zulassung
- touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates
- im Pauschpreis inbegriffene Besuche, Ausflüge + sonstige Leistungen
- Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach PRG 7
- allfällige (nicht im Pauschalpreis inbegriffene) Abgaben für bestimmte Leistungen
- Landegebühren
- Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen
- Gebühren auf Flughäfen
- Aufenthaltsgebühren
Unterlassung oder unrichtige Reisebestätigung
Gesetz (PRG)
- Keine Vorgaben
Fehlen der Reisebestätigung
- Vertragsverletzung, die den Konsumenten berechtigen kann zu:
- Preisminderung
- Schadenersatz
Unrichtige Reisebestätigung
- Unvollständige Reisebestätigung
- Es gilt der ganze vereinbarte Vertragsinhalt
- Die fehlenden Abredepunkte werden nicht derogiert, weil der Reisebestätigung bloss deklaratorische (und nicht konstitutive) Wirkung zukommt
- Unrichtige Reisebestätigung
- Wegen der deklaratorischen (und nicht konstitutiven) Wirkung der Reisebestätigung sind abweichende Angaben irrelevant
- Der Konsument hat natürlich die Obliegenheit, unrichtige Angaben zu monieren und eine korrekte Reisebestätigung zu verlangen
- Weitergehende Reisebestätigung
- Vertragsdaten, über die nicht gemäss PRG 4 Abs. 1 + 2 informiert wurde, gelten trotz Aufnahme in die Reisebestätigung nicht als Vertragsbestandteil
- Trotz Aufnahme in die Reisebestätigung werden diese Daten nicht Vertragsgegenstand
- Sind die zusätzlichen Angaben für den Veranstalter vorteilhaft, kann er sich nicht auf diese berufen
Unvollständige Informationen
- Gegenstand
- Fehlen konkreter Angaben zum Versicherer
- Kein Hinweis (PRG 6 Abs. 1 lit. g i.V.m. PRG 5 lit. e) auf die Versicherungsmöglichkeiten
- Reiserücktrittsversicherung
- Rückführungskostenversicherung bei Krankheit oder Unfall
- Folgen
- Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens (vgl. PRG 14 – 16)
- Vgl. hiezu Haftung (Schadenersatz)
Gestzestexte
Art. 6 PRG
1 Unabhängig von der Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag angeben:
- den Namen und die Adresse des Veranstalters und des allfälligen Vermittlers;
- das Datum, die Uhrzeit und den Ort von Beginn und Ende der Reise;
- die Sonderwünsche des Konsumenten, die vom Veranstalter oder vom Vermittler akzeptiert wurden;
- ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und, gegebenenfalls, wann spätestens dem Konsumenten eine Annullierung der Reise mitgeteilt wird;
- den Preis der Pauschalreise sowie den Zeitplan und die Modalitäten für dessen Zahlung;
- die Frist, innert welcher der Konsument allfällige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags erheben muss;
- den Namen und die Adresse des allfälligen Versicherers.
2 Je nach Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag auch angeben:
- den Bestimmungsort und, wenn mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, deren Dauer und Termine;
- die Reiseroute;
- die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;
- die Anzahl der Mahlzeiten, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;
- die Lage, die Kategorie oder den Komfort und die Hauptmerkmale der Unterbringung sowie deren Zulassung und touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates;
- die Besuche, die Ausflüge und die sonstigen Leistungen, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind;
- die Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach Artikel 7;
- allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen und Aufenthaltsgebühren, die nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind.
Literatur
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 6
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 53 f. + 62 f.