Einführung der Sozialplanpflicht
Der Gesetzgeber hat die «Sozialplanpflicht» im Rahmen der Revision des Sanierungsrechts im SchKG als Ergänzung zu den Regeln über die Massenentlassung eingeführt (BBl 2010 6455, 6465 f.) eingeführt und per 01.01.2014 in Kraft gesetzt (AS 2013 4111).
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599a ff., S. 266 ff.
Weiterführende Informationen
Sozialplanpflicht / Voraussetzungen
Der Sozialplanpflicht unterliegen:
- Arbeitgeber, die
- mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen und
- beabsichtigen,
- innert 30 Tagen
- mindestens 30 Arbeitnehmer
- aus Gründen zu kündigen,
- die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen;
- die Kündigungen über eine Dauer von mehr als 30 Tagen verteilen, wenngleich sie auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen (Zusammenrechnung, vgl. OR 335i Abs. 1 und 2).
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599a ff., S. 266 ff.
Weiterführende Informationen
Ursprünglicher Sozialplan-Zwang
Es ist denkbar, dass sich der Arbeitgeber – unabhängig von der 2014 eingeführten Sozialplanpflicht (OR 335h – OR 335k) – der Entscheidungsfreiheit früher begeben hat:
- Vereinbarung einer Sozialplanpflicht bei Massenentlassung im Individual-Arbeitsvertrag
- Bestehen einer Sozialplan-Pflicht aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV).
Sozialplan im Bedarfszeitpunkt
Aus welchen Motiven der Arbeitgeber einen Sozialplan – vorbehältlich OR 335h – OR 335k – im Bedarfszeitpunkt gewährt, ist grundsätzlich unerheblich. – Wichtig ist, dass er es tut. An Motiven denkbar sind:
- Wahrung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertreter gemäss OR 335 f.
- Wahrung des employment branding (Arbeitgebermarke)
- auf Druck der Gewerkschaften
- Mitwirkung des kantonalen Arbeitsamtes, welches im Sinne von OR 335g Abs. 3 zur Lösungssuche verpflichtet ist.
sowie anderes mehr.
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