Für den Fall, dass sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerseite nicht einigen können,
- ist ein Schiedsgericht zu bestellen;
- hat das Schiedsgericht einen Sozialplan durch einen verbindlichen Schiedsspruch aufstellen.
Der Gesetzgeber hat keine besonderen Verfahrensregeln aufgestellt, sondern nur auf die allgemeinen Normen zum Schiedsverfahren in ZPO 353 ff. verwiesen.
Keine gesetzlichen Vorschriften bestehen auch zum Inhalt des Schiedsspruchs, weshalb der Ausgang des Schiedsverfahrens für den Arbeitgeber wie die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter völlig offen ist.
Vor diesem Hintergrund ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, mit der Arbeitnehmerseite zuvor einen vorsorglichen Sozialplan zu vereinbaren.
Vgl. hiezu
- OR 335j
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599c, S. 267
- STÖCKLI JEAN-FRITZ, Sozialplanpflicht mit Zwangsschiedsgerichtsbarkeit, in: ArbR 2010, 99 ff. (Kritik an Zwangsschiedsgerichtsbarkeit)
Judikatur
- BGE 133 III 213
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