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Sozialplan

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Scheitern der Verhandlungen

Rechtsgebiet:
Sozialplan
Stichworte:
Sozialplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Scheitern die Sozialplan-Verhandlungen, müssen die Parteien ein Schiedsgericht anrufen (vgl. OR 335j Abs. 1):

  • Das Gesetz bestimmt nicht, wann ein Scheitern der Verhandlungen gegeben ist (vgl. OR 335j).
  • Der Sozialplan ist durch einen verbindlichen Schiedsspruch aufzustellen (vgl. OR 335j Abs. 2).

Damit wird den Parteien zwingend ein Schiedsverfahren über einen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgegenstand auferlegt; im Ergebnis liegt eine sog. «Zwangsschiedsgerichtsbarkeit» vor.

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