Scheitern die Sozialplan-Verhandlungen, müssen die Parteien ein Schiedsgericht anrufen (vgl. OR 335j Abs. 1):
- Das Gesetz bestimmt nicht, wann ein Scheitern der Verhandlungen gegeben ist (vgl. OR 335j).
- Der Sozialplan ist durch einen verbindlichen Schiedsspruch aufzustellen (vgl. OR 335j Abs. 2).
Damit wird den Parteien zwingend ein Schiedsverfahren über einen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgegenstand auferlegt; im Ergebnis liegt eine sog. «Zwangsschiedsgerichtsbarkeit» vor.
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