Allgemeines
Der Strafantragsteller hat aus dem schädigenden, strafrechtlich relevanten Ereignis als Geschädigter einen Schaden erlitten, den er nebst der strafrechtlichen Sanktionierung des Beschuldigten ersetzt haben möchte.
Aufgrund von StPO 122 Abs. 1 steht dem Geschädigten ein Instrument zur Verfügung, die:
- Adhäsionsklage
Der Geschädigte kann sich als Privatkläger konstituieren, um seine zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat
- adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen.
Agenda
- Definition
- Gesetzliche Grundlagen
- Anspruchsberechtigte
- Rechtsbegehren
- Begründungspflicht
- Prozessgegenstand
- Streitwert
- Vorteile
- Nachteile
- Verbreitung
- Frist + Geltendmachung
- Gerichtsstand
- Rechtshängigkeit
- Klageanerkennung
- Bezifferung + Belegung
- Beweisrecht
- Entscheid des Strafgerichts
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Rechtsmittel
- Verweisung auf den Zivilweg
- Rückzug der Adhäsionsklage + erneute Geltendmachung auf dem Zivilweg
- Entfallen einer adhäsionsweisen Geltendmachungsmöglichkeit
- Verjährung
- Schlussfolgerungen zum Adhäsionsprozess
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Seite 187 ff., Rz 596 ff.
- WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, 250 S.
Judikatur
- BGer 6B_968/2018, Erw. 1.2.1
- BGE 137 IV 246, Erw. 1.3.1