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Strafanzeige / Strafantrag

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Anzeigerecht

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

«Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafuntersuchungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen» (StPO 301 Abs. 1; siehe Box unten).

Kurz das Wesentlichste:

  • Wahrgenommene, von einem Andern verübte strafbare Handlung
  • Keine Nachweispflicht
  • Mitwirkungspflicht des Anzeigeerstatters, auch wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist
    • Verlangt wird
      • zweifelsfrei umschriebener Sachverhalt und
      • das Ergebnis eines hinreichenden Tatverdachts
  • Kein Erfordernis der Offenlegung von Name und der Personalien des Anzeigeerstatters in der Anzeige
    • Verzicht auf Identifizierung des Anzeigeerstatters, wenn angesichts seiner Sachverhaltsdarstellung eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, nur
      • wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht werden kann und
      • wenn seinen Aussagen keine Beweisrelevanz zukommen
    • Andernfalls wäre der Anzeigeerstatter zu befragen als:
      • Zeuge
      • Auskunftsperson
  • Anzeigeerstatter zählt zu den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von StPO 105 Abs. 1 (siehe Box unten)
    • Sofern und soweit der Anzeigeerstatter nicht zugleich geschädigt ist, stehen ihm – abgesehen von den Informationsrechten – keine Beschwerderechte gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu (vgl. BGer1B_200/20011, Erw. 2.2)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 544 f., Rz 1763 ff.

Weiterführende Informationen

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