«Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafuntersuchungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen» (StPO 301 Abs. 1; siehe Box unten).
Kurz das Wesentlichste:
- Wahrgenommene, von einem Andern verübte strafbare Handlung
- Keine Nachweispflicht
- Mitwirkungspflicht des Anzeigeerstatters, auch wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist
- Verlangt wird
- zweifelsfrei umschriebener Sachverhalt und
- das Ergebnis eines hinreichenden Tatverdachts
- Verlangt wird
- Kein Erfordernis der Offenlegung von Name und der Personalien des Anzeigeerstatters in der Anzeige
- Verzicht auf Identifizierung des Anzeigeerstatters, wenn angesichts seiner Sachverhaltsdarstellung eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, nur
- wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht werden kann und
- wenn seinen Aussagen keine Beweisrelevanz zukommen
- Andernfalls wäre der Anzeigeerstatter zu befragen als:
- Zeuge
- Auskunftsperson
- Verzicht auf Identifizierung des Anzeigeerstatters, wenn angesichts seiner Sachverhaltsdarstellung eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, nur
- Anzeigeerstatter zählt zu den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von StPO 105 Abs. 1 (siehe Box unten)
- Sofern und soweit der Anzeigeerstatter nicht zugleich geschädigt ist, stehen ihm – abgesehen von den Informationsrechten – keine Beschwerderechte gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu (vgl. BGer1B_200/20011, Erw. 2.2)
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 544 f., Rz 1763 ff.
Judikatur
- Allgemein
- BGer 6B_1340/2018, Erw. 2
- BGer 6B_1237/2018, Erw. 1.2
- BGE 145 IV 190
- Keine Beschwerderechte gegen Nichtanhandnahme
- BGer 1B_200/2011, Erw. 2.2
Weiterführende Informationen
Art. 301 StPO Anzeigerecht
1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3 Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
Art. 105 StPO Andere Verfahrensbeteiligte
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a. die geschädigte Person;
b. die Person, die Anzeige erstattet;
c. die Zeugin oder der Zeuge;
d. die Auskunftsperson;
e. die oder der Sachverständige;
f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.