- Definition
- Delikte, die generell nur auf Antrag hin verfolgt werden
- Arten von Antragsdelikten
- Absolute Antragsdelikte
- = Delikte, die generell nur auf Antrag hin verfolgt werden
- Relative Antragsdelikte
- = Delikte, deren Verfolgung zwar grundsätzlich von Amtes wegen erfolgen, bei Vorliegen bestimmter Täter-Opfer-Beziehungen aber ein Strafantrag vorausgesetzt wird.
- Absolute Antragsdelikte
- Geschädigte
- Sie als geschädigte Person müssen also erklären, dass Sie die Bestrafung der Täterschaft verlangen.
- Grundlage
- StGB 30 Abs. 1 (siehe Box unten)
- Beispiele für Antragsdelikte sind:
- Sachbeschädigung
- Beschimpfung
- Drohung
- Hausfriedensbruch
- Strafanzeigeverzicht
- Achtung: Wird ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet, so ist dieser Verzicht endgültig!
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 543 ff., Rz 1759 ff.
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 11 ff.
Weiterführende Informationen
- Strafanzeige-Rückzug / -Abstandnahme
- Offizialdelikt
8. Strafantrag.
Antragsrecht
Art. 30 StGB
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.20
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.21
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
20 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Absolute Antragsdelikte
- Siehe «Exkurs: Absolute Antragsdelikte»
Relative Antragsdelikte
- Siehe «Exkurs: Relative Antragsdelikte»