- Antragsrückzug
- Bei sog. «Antragsdelikten» kann die Strafanzeige zurückgezogen werden, und zwar auf zwei Weisen:
- Der Geschädigte kann jederzeit ausdrücklich auf den Strafantrag verzichten.
- Verzicht i.w.S.
- Der «Verzicht»
- kann auf die Straf- oder die Zivilklage beschränkt sein;
- unterliegt denselben Formvorschriften wie der Strafantrag (vgl. StPO 304 Abs. 2).
- ist endgültig (StPO 30 Abs. 4).
- Der «Verzicht»
- Rückzug
- Ein Beschuldiger
- Der Geschädigte kann den Strafantrag zurückziehen,
- solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
- Mehrere Beschuldigte
- Bei mehreren Beschuldigten gilt der Rückzug gegenüber einer dem einen Beschuldigten für alle Beschuldigten,
- ausser eine der beschuldigten Personen erhebe Einspruch.
- Bei mehreren Beschuldigten gilt der Rückzug gegenüber einer dem einen Beschuldigten für alle Beschuldigten,
- Der Geschädigte kann den Strafantrag zurückziehen,
- Ein Beschuldiger
- Form
- Der Rückzug unterliegt denselben Formvorschriften wie der Strafantrag (vgl. StPO 304 Abs. 2).
- Endgültigkeit des Rückzugs
- Der Rückzug ist endgültig (vgl. StGB 33).
- Verzicht i.w.S.
- Der Geschädigte kann jederzeit ausdrücklich auf den Strafantrag verzichten.
- Bei sog. «Antragsdelikten» kann die Strafanzeige zurückgezogen werden, und zwar auf zwei Weisen:
- Kostenfolgen
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 593 ff. (Der Rückzug des Strafantrages)
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 575 ff. (Der Verzicht auf das Strafantragsrecht)
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020
Weiterführende Informationen
Rückzug
Art. 33 StGB
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
Art. 427 StPO Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.