LAWINFO

Strafanzeige / Strafantrag

QR Code

Antragsdelikte

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Antragsrückzug
    • Bei sog. «Antragsdelikten» kann die Strafanzeige zurückgezogen werden, und zwar auf zwei Weisen:
      • Der Geschädigte kann jederzeit ausdrücklich auf den Strafantrag verzichten.
        • Verzicht i.w.S.
          • Der «Verzicht»
            • kann auf die Straf- oder die Zivilklage beschränkt sein;
            • unterliegt denselben Formvorschriften wie der Strafantrag (vgl. StPO 304 Abs. 2).
            • ist endgültig (StPO 30 Abs. 4).
        • Rückzug
          • Ein Beschuldiger
            • Der Geschädigte kann den Strafantrag zurückziehen,
              • solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
            • Mehrere Beschuldigte
              • Bei mehreren Beschuldigten gilt der Rückzug gegenüber einer dem einen Beschuldigten für alle Beschuldigten,
                • ausser eine der beschuldigten Personen erhebe Einspruch.
        • Form
          • Der Rückzug unterliegt denselben Formvorschriften wie der Strafantrag (vgl. StPO 304 Abs. 2).
        • Endgültigkeit des Rückzugs
          • Der Rückzug ist endgültig (vgl. StGB 33).
  • Kostenfolgen

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 593 ff. (Der Rückzug des Strafantrages)
  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 575 ff. (Der Verzicht auf das Strafantragsrecht)
  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.