Grundsätzliches
Für folgende Rechte gilt der Grundsatz der Verjährbarkeit nicht:
Absolute Rechte (Herrschaftsrechte)
- Eigentum
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Miteigentum | mieteigentum.ch
- Gesamteigentum
- Immaterialgüterrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Personenrecht | personen-recht.ch
- Mitgliedschaftsrechte
- soweit diese keine Forderung darstellen
- Gestaltungsrechte
- Ausnahmen vorbehalten
Beschränkt dingliche Rechte
- Faustpfandrecht
- Die durch Faustpfand (ZGB 884) gesicherten Ansprüche sind ebenfalls verjährbar
- Der Gläubiger hat jedoch trotz Verjährung das Recht, das Pfandrecht geltend zu machen (vgl. OR 140)
- Faustpfandrecht
- Faustpfand
- Grundpfandrecht
- Die durch Grundpfand gesicherten Ansprüche sind unverjährbar (ZGB 807)
- Grundpfandrecht
- Grundpfandrechte
- Dienstbarkeit
- Grundsatz der Unbefristetheit
- Ausnahmen
- Erbteilungsanspruch
- Der Teilungsanspruch der Erben ist unverjährbar (ZGB 604 Abs. 1)
- Teilungsvoraussetzungen
Rechtsverhältnis mit familien- bzw. abhängigkeits-bedingtem Hintergrund
- Lidlohnforderungen
- Lidlohnforderungen sind unverjährbar (ZGB 334bis Abs. 3)
Achtung: Verjährbarkeit von Ansprüchen aus Verletzung absoluter Rechte
Verjähren können:
- Schadenersatz- oder Unterlassungsforderungen aus Verletzung absoluter Rechte
- Obligatorische Rückforderungsansprüche aus Verletzung absoluter Rechte
- zB aus unerlaubter Handlung
- zB aus Bereicherungsrecht
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3371 ff.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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