Gestützt auf OR 126 können die Parteien zum Voraus auf die Verrechnung Verzicht leisten. Dieser Verrechnungsverzicht bewirkt ein sogenanntes Verrechnungsverbot, auch bekannt unter dem lateinischen Begriff „Pactum de non compensando“:
Begriff
- Verrechnungsverzicht = Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach auf die Verrechnung gegenseitiger Forderungen verzichtet wird
Grundlage
- OR 126
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei sowie durch stillschweigende resp. konkludente Annahme der anderen Vertragspartei
Form
- U.a. auch konkludent, aus den Umständen, möglich
- zum stillschweigend geschlossenen Verzichtsvertrag
- vgl. BGE 134 III 332
- zum stillschweigend geschlossenen Verzichtsvertrag
Verbreitung/Bedeutung
- Da die Verrechnung von Schulden mit Gegenforderungen sehr verbreitet ist, findet man auch das vertragliche Verbot einer solchen Verrechnung in vielen vertraglichen Rechtsbeziehungen
Wirkung
- Beim Verrechnungsverbot
- Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nicht mehr verrechnen
- Beim Verrechnungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt
- Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nicht mehr ohne Einwilligung des Schuldners verrechnen
- Im Zusammenhang mit einer Bürgschaft
- Voraus-Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners wirkt auch gegen einen Bürgen
- Vgl. BGE 126 III 25
- Voraus-Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners wirkt auch gegen einen Bürgen
Beschränkungen
- Mietrecht:
- Kein Verzicht auf Verrechnung im Voraus möglich (OR 265)
- Pachtrecht
- Kein Verzicht auf Verrechnung im Voraus möglich (OR 294 mit Verweis auf OR 265)
- Arbeitsrecht
- Gegenforderungen dürfen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnet werden, als diese pfändbar ist (OR 323 Abs. 2)
Weiterführende Informationen
Musterklauseln
Verrechnungsverbot
Jede verrechnungsweise Tilgung ist ausgeschlossen.
Verrechnungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt
Jede verrechnungsweise Tilgung bedarf der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung des Schuldners.
Verrechnungsverbotsklausel in Zahlungsmodalitäten
Der Kaufpreis ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zur Zahlung fällig.