Eine weitere Spezialklausel, die in den unterschiedlichsten Vertragsverhältnissen zur Anwendung gelangt, ist das sogenannte Abtretungsverbot, auch bekannt unter dem lateinischen Namen „Pactum de non cedendo“:
Begriff
- Abtretungsverbot (auch Zessionsverbot) = Vereinbarung der Parteien, wonach die zwischen ihnen bestehenden Forderungen nicht an Dritte abgetreten werden dürfen
Grundlage
- OR 164 Abs. 1
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Das vertraglich vereinbarte Abtretungsverbot kommt in verschiedenen Vertragsverhältnissen zum Tragen und verbietet die Abtretung von Forderungen an Dritte
Abgrenzung
- Zur Unübertragbarkeit von Forderungen aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses, insbesondere bei
- Faktischer Änderung des Rechtsverhältnisses (Wesen, Zweck, Inhalt usw.) durch den Gläubigerwechsel
- Erschwerung der Schuldnerstellung durch den Gläubigerwechsel
- Zur Unübertragbarkeit von Forderungen aufgrund eines gesetzlichen Zessionsverbots
- Anwendungsfälle
- Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache (OR 306 Abs. 2)
- Arbeitnehmeranspruch aus dem Arbeitsverhältnis (OR 333 Abs. 4, OR 325, OR 331b)
- Verpfründeranspruch auf Unterhalt und Pflege (OR 529 Abs. 1)
- Anspruch auf gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 681 Abs. 3)
- Höchstpersönlicher Nutzniessungsanspruch (ZGB 758 e.c.)
- Anwendungsfälle
- Hinweis auf Unübertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen
- Anwendungsfälle
- Steuerforderungen
- Zölle
- Rückforderungsanspruch aus unberechtigt bezogener Sozialleistungen
- Anwendungsfälle
Wirkung
- Abtretungsverbot
- Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nicht mehr gültig abtreten
- Verbot ist auch gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam
- Ausnahme bei Abtretungsverbots mit vereinbartem Zustimmungsvorbehalt
- Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nur mit vorgängiger Einwilligung des Schuldners abtreten
Verstoss gegen das Abtretungsverbot
- Grundsatz
- Ein Verstoss gegen das Abtretungsverbot hat grundsätzlich die Ungültigkeit der Forderungsabtretung zur Folge
- Zedent bleibt Gläubiger
- kein Forderungsübergang an Zessionaren, auch nicht an den Gutgläubigen
- Ausnahme
- Gültigkeit der Abtretung, falls Zessionar auf schriftliches Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbotsklausel vertrauen konnte
- vgl. OR 164 Abs. 2
- Gültigkeit der Abtretung, falls Zessionar auf schriftliches Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbotsklausel vertrauen konnte
Nachträgliche Genehmigung
- Zulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung der trotz Abtretungsverbot bereits erfolgten Abtretung folgendermassen möglich:
- ausdrücklich
- stillschweigend, nach Kenntnisnahme der Abtretung
- konkludent, durch Zahlung an den Zessionaren
- durch Unterlassung der Abtretungsverbots-Einrede im Prozess des Zessionaren gegen den Schuldner, sofern der Zessionar nicht versehentlich das Abtretungsverbot (mit-)substantiiert (umstritten; Zusammenhang mit Abtretung als Verfügungsgeschäft sowie „objektiver“ Geltung)
- Ausnahme
- Zessionen in Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbotes sind nicht nachträglich genehmigungsfähig, da der Parteidisposition entzogen
- Gesetzliche Abtretungsverbote:
- zB Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache
- vgl. OR 306 Abs. 2
- zB Arbeitnehmeranspruch aus dem Arbeitsverhältnis
- vgl. OR 333 Abs. 4, OR 325, OR 331b
- zB Verpfründeranspruch auf Unterhalt und Pflege
- vgl. OR 529 Abs. 1
- zB Anspruch auf gesetzliches Vorkaufsrecht
- vgl. ZGB 681 Abs. 3
- zB Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache
- Gesetzliche Abtretungsverbote:
- Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbots führt zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes
- vgl. OR 20 Abs. 1
- Zessionen in Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbotes sind nicht nachträglich genehmigungsfähig, da der Parteidisposition entzogen
Weiterführende Informationen
Musterklauseln
Abtretungsverbot
Die Abtretung der Forderung (Umschreibung der Forderung, allenfalls aus welchem Vertragsverhältnis bei mehreren Vertragsverhältnissen etc.) wird ausgeschlossen.
Abtretungsbeschränkung
Die Abtretung der Forderung (Umschreibung der Forderung etc.) bedarf der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung des Schuldners.