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Vertrag / Vertragsrecht

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Abtretungsverbot

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine weitere Spezialklausel, die in den unterschiedlichsten Vertragsverhältnissen zur Anwendung gelangt, ist das sogenannte Abtretungsverbot, auch bekannt unter dem lateinischen Namen „Pactum de non cedendo“:

Begriff

  • Abtretungsverbot (auch Zessionsverbot)   =   Vereinbarung der Parteien, wonach die zwischen ihnen bestehenden Forderungen nicht an Dritte abgetreten werden dürfen

Grundlage

  • OR 164 Abs. 1

Rechtsgrund

  • Parteivereinbarung / Individualabrede

Verbreitung/Bedeutung

  • Das vertraglich vereinbarte Abtretungsverbot kommt in verschiedenen Vertragsverhältnissen zum Tragen und verbietet die Abtretung von Forderungen an Dritte

Abgrenzung

  • Zur Unübertragbarkeit von Forderungen aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses, insbesondere bei
  • Zur Unübertragbarkeit von Forderungen aufgrund eines gesetzlichen Zessionsverbots
  • Hinweis auf Unübertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen
    • Anwendungsfälle
      • Steuerforderungen
      • Zölle
      • Rückforderungsanspruch aus unberechtigt bezogener Sozialleistungen

Wirkung

  • Abtretungsverbot
    • Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nicht mehr gültig abtreten
    • Verbot ist auch gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam
  • Ausnahme bei Abtretungsverbots mit vereinbartem Zustimmungsvorbehalt
    • Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nur mit vorgängiger Einwilligung des Schuldners abtreten

Verstoss gegen das Abtretungsverbot

  • Grundsatz
    • Ein Verstoss gegen das Abtretungsverbot hat grundsätzlich die Ungültigkeit der Forderungsabtretung zur Folge
    • Zedent bleibt Gläubiger
    • kein Forderungsübergang an Zessionaren, auch nicht an den Gutgläubigen
  • Ausnahme
    • Gültigkeit der Abtretung, falls Zessionar auf schriftliches Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbotsklausel vertrauen konnte
      • vgl. OR 164 Abs. 2

Nachträgliche Genehmigung

  • Zulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung der trotz Abtretungsverbot bereits erfolgten Abtretung folgendermassen möglich:
    • ausdrücklich
    • stillschweigend, nach Kenntnisnahme der Abtretung
    • konkludent, durch Zahlung an den Zessionaren
    • durch Unterlassung der Abtretungsverbots-Einrede im Prozess des Zessionaren gegen den Schuldner, sofern der Zessionar nicht versehentlich das Abtretungsverbot (mit-)substantiiert (umstritten; Zusammenhang mit Abtretung als Verfügungsgeschäft sowie „objektiver“ Geltung)
  • Ausnahme
    • Zessionen in Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbotes sind nicht nachträglich genehmigungsfähig, da der Parteidisposition entzogen
      • Gesetzliche Abtretungsverbote:
        • zB Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache
          • vgl. OR 306 Abs. 2
        • zB Arbeitnehmeranspruch aus dem Arbeitsverhältnis
          • vgl. OR 333 Abs. 4, OR 325, OR 331b
        • zB Verpfründeranspruch auf Unterhalt und Pflege
          • vgl. OR 529 Abs. 1
        • zB Anspruch auf gesetzliches Vorkaufsrecht
          • vgl. ZGB 681 Abs. 3
    • Verletzung eines gesetzlichen Abtretungsverbots führt zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes
      • vgl. OR 20 Abs. 1

Musterklauseln

Abtretungsverbot

Die Abtretung der Forderung (Umschreibung der Forderung, allenfalls aus welchem Vertragsverhältnis bei mehreren Vertragsverhältnissen etc.) wird ausgeschlossen.

 Abtretungsbeschränkung

 Die Abtretung der Forderung (Umschreibung der Forderung etc.) bedarf der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung des Schuldners.

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