Zu einer weit verbreiteten Vertragsklausel gehört auch die Salvatorische Klausel. Sie hat zum Ziel, Verträge, trotz nichtigen Passagen, aufrecht zu halten:
Begriff
- Salvatorische Klausel = Vertragliche Klausel mit dem Zweck, den rechtlichen Bestand resp., damit verbunden, das wirtschaftlich angestrebte Ziel des Vertrages für den Fall seiner unvorhersehbaren oder nicht vorausgesehenen, teilweisen Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit so weit wie möglich aufrechtzuerhalten
- vom lateinischen salvatorius: „bewahren“, „erhaltend“
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Übernahme durch AGB
Wirkung
- Mit der salvatorischen Klausel können grundsätzlich folgende zwei Wirkungen, für den Fall eines ausserplanmässig, mangelhaften Vertrages vereinbart werden:
- Nichtiger Teil wird ersatzlos gestrichen
- Nicht vom Mangel betroffene Bestimmungen bleiben gültig
- Die anderen werden ersatzlos gestrichen
- Allfällig durch die Streichung entstandene, essentielle Vertragslücken werden im Streitfall durch den Richter gefüllt (analog ZGB 1 Abs. 2)
- Nichtiger Teil wird durch zulässige Bestimmung ersetzt
- Nicht vom Mangel betroffene Bestimmungen bleiben gültig
- Nichtige Bestimmungen werden, durch die Vertragsparteien selber, durch zulässige Bestimmungen ersetzt
- Nichtiger Teil wird ersatzlos gestrichen
Gesetzliche Auffangregelung
- Wenn keine Salvatorische Klausel Vertragsbestandteil bildet, gilt im Fall der Mangelhaftigkeit einzelner Teile des Vertrags OR 20 Abs. 2
- Nach OR 20 Abs. 2 sind nur die mangelhaften Teile des Vertrages nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre
Literatur
- Münch Peter / Böhringer Peter / Kasper Lehne Sabine / Probst Franz, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2010. S. 36 ff.
Judikatur
- Zur gesetzlichen Auffangregel
- BGE 123 III 298 f. = Pra 86 Nr. 142
Weiterführende Informationen
Musterklausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
s.e.&.o.