Die rechtsgeschäftliche Aufhebung und die Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts sind der Vormerkung zugänglich:
Definition
- Abänderung oder Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
- gegenüber jedem Nichtmiteigentümer (ZGB 682 Abs. 1)
- des baurechtsbelasteten Grundeigentümers und des Bauberechtigten (ZGB 682 Abs. 2)
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarung
- Form
- Öffentliche Beurkundung (ZGB 681b Abs. 1)
- Inhalt
- Aufhebung
- Zulässigkeit auch einer nur teilweisen Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
- Änderung
- Limitierung Quantitativ des Vorkaufspreises
- Präzisierung Vorkaufsfälle
- Änderung der Ausübungsfrist
- etc.
- Gültigkeitsdauer
- ohne zeitliche Beschränkung
- Aufhebung
- Form
- Miteigentümer Vorkaufsrecht
- Baurechtdienstbarkeit
Vormerkungsabrede
- Vormerkungsabrede als Nebenbestimmung der Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarung
- Vormerkung im Grundbuch, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht (ZGB 681b Abs. 1)
- Miteigentümer Vorkaufsrecht
- Baurechtdienstbarkeit
Vormerkungsdauer
- Auf die Dauer des Änderung oder Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
Vormerkungswirkung
- Information über die Änderung des Vorkaufsrechts oder dessen Nichtbestand
Ergänzende Bemerkung
- Verzicht allgemein
- Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist nicht mit der Aufhebung zu verwechseln
- Der Verzicht betrifft den eingetretenen Vorkaufsfall, in dem der Berechtigte auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts verzichtet (vgl. ZGB 681b Abs. 2)
- Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist nicht mit der Aufhebung zu verwechseln
- Verzicht nach Eintritt des Vorkaufsfalls
- Nach Vorkaufsfall-Eintritt kann der Vorkaufsberechtigte schriftlich auf die Ausübung des gesetzliches Vorkaufsrechts verzichten (vgl. ZGB 681b Abs. 2)