Gemäss der einschlägigen Normen kann über den Wortlaut von ZGB 961 Abs. 1 hinaus in folgenden Fällen eine Vorläufige Eintragung erfolgen:
Kein Vormerkungsanspruch in folgenden Fällen (umstritten)
- Verkäuferpfandrecht bzw. des Pfandrechts der Miterben oder Gemeinder
- Pfründerpfandrecht
Literatur
- DEILLON-SCHEGG BETTINA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 4 zu ZGB 961
- SCHMID JÜRG, BSK, N 31 zu ZGB 961
Weiterführende Informationen
(unsystematische Institutsverwendung durch den Gesetzgeber)
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