Definition
- Vorläufige Eintragung eines Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundstück Material und / oder Arbeit geliefert haben, durch superprovisorische Anordnung des zuständigen Gerichts
Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Werkvertrag (obligatorischer Anspruch)
Vormerkungsgrundlage
Entweder Grundeigentümeranmeldung oder superprovisorische Anordnung des Gerichts
- Grundeigentümeranmeldung
- Abrede zwischen Bauherr (Grundeigentümer) und Unternehmer über die Errichtung einer Bauhandwerkerhypothek, in Form einer Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek) / selten
- Der Grundeigentümer meldet zugunsten des Unternehmers die Eintragung einer Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek) ins Grundbuch an / selten
- superprovisorische vorläufige Anordnung des Gerichts
- = vorsorgliche Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei (Grundeigentümer)
- Glaubhaftmachung
- Das Gericht kann die Vorläufige Eintragung nur anordnen, wenn dem Ansprecher die Glaubhaftmachung seines Anspruches und dessen Gefährdung gelingt
- Das Gericht prüft summarisch und sollte die V.E. nur verweigern, wenn der behauptete Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts offensichtlich nicht gegeben ist
- vorläufige Anordnung des Gerichts
- Frist zur Stellungnahme an den Grundeigentümer und Vormerkungsfrist
- Das Gericht wird bei Gutheissung der superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anordnen:
- Eine Frist an den Grundeigentümer zur Stellungnahme auf das Begehren des Bauhandwerkers
- Eine Befristung der „V.E.-Vormerkung“ bis zum Eintritt des Endentscheids betreffend definitive Eintragung des behaupteten dinglichen Rechts
- Das Gericht wird bei Gutheissung der superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anordnen:
- Bestätigung der superprovisorischen Anordnung
- Endet die Stellungnahme des Grundeigentümers bzw. das provisorische Verfahren ohne Einigung und ohne Sicherheitssurrogat (Kaution, Bankbürgschaft o.ä.), so setzt das zuständige Gericht dem Bauhandwerker eine Frist zur Anhängigmachung des Schlichtungsverfahrens bei natürlichen (Privat-)Personen oder bei Handelsgerichtszuständigkeit zur Direktklage
- Vgl. ferner Eintragung im Grundbuch
- Frist zur Stellungnahme an den Grundeigentümer und Vormerkungsfrist
- Siehe ferner: VORLÄUFIGE EINTRAGUNGEN-Vormerkungs-Voraussetzungen
Vormerkungsdauer
- max. bis zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes als Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek) im Grundbuch
Vormerkungswirkung
- Gesetzliche Realobligation (vgl. BGE 92 II 229, Erw. 1)
Weitere Detailinformationen
Art. 76 GBV Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll.
2 In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
- bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779dAbs. 2 und 3 ZGB);
- bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779iund 779k ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712iZGB).
3 Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Art. 52 GBV
1 Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin eingetragen, wenn:
- der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder
- die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist.
2 Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).