Aktionäre, die ihren direkten Schaden geltend machen wollen, haben einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch.
Die Verteidigungsmittel des potentiell haftenden VR-Mitglieds richten sich gegen diesen Anspruch der direkt geschädigten Aktionäre:
- Anwendung ausserhalb und im Konkursverfahren der geschädigten Gesellschaft
- Einschränkung der Aktionärs-Aktivlegitimation, wenn die geschädigte Gesellschaft selber ebenfalls direkt geschädigt ist (sog. „Biber-Praxis“) (umstritten)
- Gegenstand der Einschränkung
- Aktivlegitimation der direkt geschädigten Aktionäre nur dann, wenn das Verhalten des Organs gegen folgende Grundlagen verstösst:
- aktienrechtliche Regeln, die ausschliesslich dem Aktionärsschutz dienen
- widerrechtliches Verhalten nach OR 41
- culpa in contrahendo
- Aktivlegitimation der direkt geschädigten Aktionäre nur dann, wenn das Verhalten des Organs gegen folgende Grundlagen verstösst:
- Ziel der Rechtsprechung
- Vermeidung eines Wettlaufs zwischen Konkursverwaltung und den geschädigten Aktionären um die Vollstreckung in die haftenden Vermögen der verantwortlichen VR-Mitglieder
- Auswirkung auf die Verteidigungsmittel des beschuldigten VR-Mitglieds
- Gegenüber den direkt geschädigten Aktionären sind die Einwendungen und Einreden abgeschnitten
- Aushebelung der „Biber-Praxis“ und Bewerkstelligung der Zulassung von Einwendungen und Einreden durch folgende Hilfsmittel
- Gegenstand der Einschränkung
Weiterführende Informationen
- OR 41
- culpa in contrahendo
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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