Gläubiger verfügen über einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch um ihren direkten Schaden geltend machen zu können.
Die Verteidigungsmittel eines belangten VR-Mitglieds richten sich gegen diesen Anspruch der direkt geschädigten Gläubiger:
- Anwendung ausser und im Konkurs der geschädigten Gesellschaft
- Einschränkung der Aktivlegitimation direkt geschädigter Gläubiger, wenn die geschädigte Gesellschaft selber ebenfalls direkt geschädigt ist (sog. „Biber-Praxis“) (umstritten)
- Gegenstand der Einschränkung
- Aktivlegitimation der direkt geschädigten Gläubiger nur dann, wenn das Verhalten des Organs gegen folgende Bestimmungen verstösst:
- aktienrechtliche Regeln, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen
- widerrechtliches Verhalten nach OR 41
- culpa in contrahendo
- Aktivlegitimation der direkt geschädigten Gläubiger nur dann, wenn das Verhalten des Organs gegen folgende Bestimmungen verstösst:
- Ziel der Rechtsprechung
- Vermeidung eines Wettlaufs zwischen Konkursverwaltung und den geschädigten Gläubigern um das Haftungssubstrat des verantwortlichen Organs
- Auswirkung auf die Verteidigungsmittel des beschuldigten VR-Mitglieds
- Gegenüber den direkt geschädigten Gläubigern sind die Einwendungen und Einreden abgeschnitten
- Aushebelung der „Biber-Praxis“ und Bewerkstelligung der Zulassung von Einwendungen und Einreden durch folgende Hilfsmittel
- Gegenstand der Einschränkung
Weiterführende Informationen
- OR 41
- culpa in contrahendo
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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