Der Besteller kann gegenüber dem Unternehmer die Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83) erheben und dadurch als Schuldner seine Leistung verweigern, wenn seine Leistung in die Konkursmasse fallen könnte, ohne Chance des Erhalts der Gegenleistung.
Der Gesetzeswortlaut von OR 83 (siehe Box) stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.
Die Zahlungsunfähigkeits-Einrede kann auch vom vorleistungspflichtigen Schuldner erhoben werden.
Der Unternehmer als Gläubiger kann diesfalls die Erfüllung seines Anspruchs nur einfordern, wenn er Sicherheit leistet.
Leistet der Unternehmer die Sicherheit nicht, kann der Besteller gemäss OR 107 ff. vom Vertrag zurücktreten.
Die Detailinformationen finden Sie unter:
Art. 83 OR
2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
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