Ist es dem Unternehmer aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht mehr möglich, das Werk fertig zu stellen, ist folgendes zu beachten:
Grundlage
Grundsätze
Unmöglichkeitsfälle
- Ursachen, die in der Person des Bestellers liegen
- Ursachen, die der Risikosphäre des Bestellers entstammen
Entschädigungsanspruch des Unternehmers
- Unternehmer kann, vorausgesetzt es trifft ihn kein Verschulden an der Unmöglichkeit, vom Besteller verlangen
- Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten
- Ersatz der nicht vom Werklohn mit umfassten Auslagen
Anwendungsbeispiel
- Belegung des Besteller-Baugrundstücks mit einem Bauverbot und Enteignung (vgl. BGE 26 II 546)
Ausnahmen
- Vom Besteller verschuldete Unmöglichkeit
- Unternehmer kann, vorausgesetzt es trifft ihn kein Verschulden an der Unmöglichkeit, vom Besteller verlangen
- Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten
- Ersatz der nicht vom Werklohn mit umfassten Auslagen
- zusätzlich
- Schadenersatz, weil er durch die Unmöglichkeit des Werklohnanspruchs für nicht geleistete Arbeit verlustig geht (= Ersatz des entgangenen Gewinns)
- Unternehmer kann, vorausgesetzt es trifft ihn kein Verschulden an der Unmöglichkeit, vom Besteller verlangen
Art. 378 OR
IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers
1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.
2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.