Ist es dem Unternehmer aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht mehr möglich, das Werk fertig zu stellen, ist folgendes zu beachten:
Grundlage
Grundsätze
Unmöglichkeitsfälle
- Ursachen, die in der Person des Bestellers liegen
- Ursachen, die der Risikosphäre des Bestellers entstammen
Entschädigungsanspruch des Unternehmers
- Unternehmer kann, vorausgesetzt es trifft ihn kein Verschulden an der Unmöglichkeit, vom Besteller verlangen
- Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten
- Ersatz der nicht vom Werklohn mit umfassten Auslagen
Anwendungsbeispiel
- Belegung des Besteller-Baugrundstücks mit einem Bauverbot und Enteignung (vgl. BGE 26 II 546)
Ausnahmen
- Vom Besteller verschuldete Unmöglichkeit
- Unternehmer kann, vorausgesetzt es trifft ihn kein Verschulden an der Unmöglichkeit, vom Besteller verlangen
- Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten
- Ersatz der nicht vom Werklohn mit umfassten Auslagen
- zusätzlich
- Schadenersatz, weil er durch die Unmöglichkeit des Werklohnanspruchs für nicht geleistete Arbeit verlustig geht (= Ersatz des entgangenen Gewinns)
- Unternehmer kann, vorausgesetzt es trifft ihn kein Verschulden an der Unmöglichkeit, vom Besteller verlangen
Art. 378 OR
IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers
1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.
2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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