Der Unternehmer kann gegenüber dem Besteller die Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83) erheben und dadurch als Schuldner seine Werkleistung verweigern, wenn seine Leistung in die Konkursmasse fallen würde, ohne dass er die Werklohnzahlung als Gegenleistung erhalten würde.
An den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt (vgl. OR 83 / siehe Box).
Die Zahlungsunfähigkeits-Einrede kann vom Unternehmer auch dann vorgebracht werden, wenn der vorleistungspflichtig ist.
Der Besteller als Gläubiger kann diesfalls die Erfüllung seines Werkherstellungs- und –Ablieferungs-Anspruchs nur einfordern, wenn er Sicherheit leistet.
Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, kann der Unternehmer gemäss OR 107 ff. vom Vertrag zurücktreten.
Die Detailinformationen finden Sie unter:
- Späterfüllung Wahlrecht | vertragsrecht.ch
Art. 83 OR
2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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