Zur Kombination der verschiedenen Preisarten ist folgendes zu bemerken:
Definition
- Kombinationspreis = Preis, der sich in Bezug auf einzelne Leistungen des Unternehmers aus festen und nicht festen Preisen oder aus verschiedenen festen Preisen (OR 374), insbesondere Regiepreisen, zusammensetzt
Grundlage
Kautelen
- Zulässigkeit der Kombination von verschiedenen Preisarten
Art. 373 OR
2. Höhe der Vergütung
a. Feste Übernahme
1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
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