Der Besteller ist verpflichtet, für das vom Unternehmer herzustellende und abzuliefernde Werk einen sog. „Werklohn“ zu bezahlen (OR 363: „Lohn“):
Entgeltlichkeit
- Der Werkvertrag beinhaltet stets entgeltliche Leistungen
Unentgeltlichkeit?
- Ist zwischen den Parteien eine Unentgeltlichkeit verabredet, liegt entweder ein Innominatkontrakt oder ein Auftrag vor, aber kein Werkvertrag
Beweis der Entgeltlichkeit
- Beweislast
- beim Unternehmer
- Anforderungen an den Beweis
- Geringe, weil beim Werkvertrag die Entgeltlichkeit der Regelfall ist
Judikatur
Weiterführende Informationen
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