Werkliefervertrag = Verpflichtung des Unternehmers, zur Werkerstellung aus selbst beschafftem Stoff
Diese Differenzierung zwischen Werkvertrag und Werkliefervertrag ist gebräuchlich, nicht aber gesetzlich festgeschrieben (vgl. OR 363).
Literatur
- MÜLLER-CHEN MARKUS / GIRSBERGER DANIEL / FURRER ANDREAS, Obligationenrecht, Besonderer Teil, litera B, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 222 f. / Rz 38 ff.
Judikatur
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