Viele Verträge lassen sich nicht einem gesetzlichen Vertragstypus zuordnen. Wurden solche Verträge früher dem Auftragsrecht zugeordnet (vgl. BGE 106 II 157, BGE 109 II 34), gelten sie heute als sog. „Innominatkontrakte“ (vgl. BGE 109 II 462, BGE 110 II 380, BGE 114 II 53). Diese flexiblere Qualifikation hat den Vorteil, dass adäquater auf die konkreten Umstände eingegangen werden kann. Oft führte die starre Zuordnung ins Werkvertragsrecht oder v.a. ins Auftragsrecht zu unangemessenen Lösungen.
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