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Werkvertrag

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Minderungsrecht

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Minderungsrecht bezieht sich auf das minder (weniger) erhebliche Mängel aufweisende Werk und setzt folgendes voraus:

Definition

  • Minderungsrecht   =         Recht des Bestellers, infolge des minder (weniger) erhebliche Mängel aufweisenden Werks den Werklohn in Umfange des Minderwertes herabzusetzen

Grundlage

Abgrenzung zur Wandelung

    • Bei der Wandelung
      • ist das Werk unbrauchbar
      • tritt der Besteller vom Werkvertrag zurück
      • ist der Werkvertrag rückabzuwickeln (Unternehmer: Rückgabe der allf. Werklohnzahlungen samt Zins; Besteller: Werkrückgabe)

Abgrenzung zur Nachbesserung

  • Bei der Nachbesserung
    • ist das Werk brauchbar, aber „minder erheblich“ mangelhaft
    • besteht der Werkvertrag fort
    • soll der Werk verbessert werden, falls dies für den Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht

Intensität der Massnahme „Minderung“

  • Mittelscharfes, einen Wertverlust voraussetzendes Mängelrecht des Bestellers

Minderungsvoraussetzung

  • Effektiver Wertverlust
    • Eine Minderung setzt stets einen mängelbedingten effektiven Wertverlust des Werks voraus

Berechnung Wertverlust

  • Differenz zwischen dem Wert des mängelfrei vertraglich angedachten Werks und dem Wert des mangelhaften Werks

Umfang der geltend machbaren Wertdifferenz

Theorienstreit

  • Es ist umstritten, ob für die Werklohnreduktion anzuwenden ist die
    • Relative Berechnungsmethode
    • Absolute Berechnungsmethode

Relative Berechnungsmethode

  • Gegenstand
    • Voller Werklohn ist im Verhältnis zu kürzen, in dem der Wert der mängelfrei gedachten Werks zum Wert des mangelhaften Werks steht
  • Befürworter / Quellen
    • Mehrheit der Lehre
      • statt vieler GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1669 ff.
    •  Bundesgericht

Absolute Berechnungsmethode

  • Gegenstand
    • Werklohnreduktion um den vollen Wert des Werk-Minderwertes
  • Befürworter / Quellen
    • Vereinzelte Lehrmeinungen
      • SCHENKER FRANZ, Gedanken zur „relativen“ Minderungsmethode, in: TERCIER PIERRE / HÜRLIMANN ROLAND, In Sachen Baurecht, Freiburg 1989, S. 89 ff.

Rechtsnatur des Minderungsrechts

  • Gestaltungsrecht

Funktion des Minderungsrechts

  • Prinzip
    • Werklohnreduktion

Ausübung des Minderungsrechts

  • Minderungserklärung

Minderungserklärung / Anforderungen

  • empfangsbedürftige (einseitige) Erklärung
  • Umstrittene Unwiderruflichkeit des Gestaltungsrechts (BGE 109 II 41)
  • Bedingungsfeindlichkeit

Rechtsfolgen der Minderung

  • Werkannahme
  • Weniger erheblicher Werkmangel
  • Minderungserklärung (Statement des Bestellers zum Festhalten am Werkvertrag)
  • Reduktion des Werklohns um den Minderwert des mangelhaften Werks, nach relativer Berechnungsmethode (siehe oben)
  • Erlöschen der Wandelungs- und Nachbesserungsrechtes, in Bezug auf den Mangel, für den die Minderungserklärung abgegeben wurde
  • Ausschluss der Möglichkeit, dass der Besteller im Falle erheblicher Mängel gemäss OR 368 Abs. 1 zunächst die Minderung verlangt und anschliessend sein Wandelungsrecht ausübt

Literatur

  • BÜHLER THEODOR, Zürcher Kommentar, N 108 zu OR 368
  • MÜLLER-CHEN MARKUS / GIRSBERGER DANIEL / FURRER ANDREAS, Obligationenrecht, Besonderer Teil, litera B, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 241 f. / Rz 106 – 108

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