Für die Beurteilung der anwendbaren Mängelhaftungsregeln ist eine individuelle Abklärung im konkreten Einzelfall unabdingbar:
Gesetzliche Mängelhaftungsregel
Mängelhaftungsregeln nach Werkvertragsrecht (OR 367 – OR 371)
- Vorrang vor Leistungsstörungsregeln nach OR 97 ff. für Werkmängel
- Exklusive Vorrang-Geltung
- Vgl. BGE 118 II 142
- Sofern und soweit kein Werkmangel, aber ein sonstiger Schaden vorliegt (zB Verletzung von Mitwirkungspflichten), ist zu prüfen, ob der Unternehmer Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln zur positiven Vertragsverletzung (OR 97 ff.) schuldet
Regeln über Leistungsstörungen gemäss OR Allgemeiner Teil (OR 97 ff.)
- Nachrang nach werkvertraglichen Mängelhaftungsregeln (OR 367 – OR 371)
Privatautonome Mängelhaftungsregeln
Ausgangslage
- Auch die Regeln über die werkvertragliche Mängelhaftung sind dispositives Recht, weshalb Unternehmer und Besteller im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung
Grundlage
- Werkvertrag
Änderungsmöglichkeit
- Änderung
- Ersatz
- Wegbedingung der Mängelhaftung
Häufigster Anwendungsfall beim Bauwerkvertrag (Bauvertrag)
- Ersatz der gesetzlichen Mängelhaftungsregeln durch jene der SIA-Norm 118
- Hinweis
- Die SIA-Norm 118 enthält eine Kaskade über die anwendbaren Normen
- Es ist allen Unternehmern und Bestellern empfohlen, sich für den Fall einer Werkvertragsunterstellung unter die SIA-Norm 118 mit der Bedeutung, den Wirkungen und mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Unterstellung für einem selbst und / oder die Gegenpartei sinnvoll ist
Judikatur
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