Zur Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien gilt es, folgendes zu bemerken:
Übernahme-Abrede
- Abrede unter den Vertragspartnern, die SIA-Norm 118 ganz oder teilweise als Inhalt des Werkvertrages gelten soll
- durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung
Blosser Verweis (Übernahme durch Globalerklärung)
- Die Übernahme durch blossen Verweis bewirkt
- eine allenfalls unverbindliche Globalübernahme, sofern und soweit eine Partei den Inhalt der SIA-Norm
- nicht zur Kenntnis nimmt (BGE 77 II 156)
- nicht überlegt
- nicht versteht
- Vgl. hiezu BGE 119 II 445, 93 II 316, 64 II 357
- eine allenfalls unverbindliche Globalübernahme, sofern und soweit eine Partei den Inhalt der SIA-Norm
Ungewöhnlichkeitsregel
- Einzelne Bestimmungen können trotz Übernahme keine Geltung haben, weil eine global zustimmende Partei
- nicht damit gerechnet hat
- aus ihrer Sicht zur Zeit der Vertragseingehung vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste
- Vgl. BR 1979, 4 ff.
- Beispiel von BGE 109 II 445
- Unerfahrener Bauherr, der erstmals baut, musste nicht damit rechnen, dass die unterlassene Prüfung der Schlussrechnung durch die Bauleitung nach Massgabe von Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 in bestimmtem Umfang Genehmigungsfiktion statuiert
Missbräuchliche Geschäftsbedingungen (AGB)
- Je nach Inhalt bzw. Wortlaut der Geschäftsbedingungen können diese unlauter und damit missbräuchlich sein
- dazu im Einzelnen GAUCH PETER, Die Verwendung „missbräuchlicher Geschäftsbedingungen“ – Unlauterer Wettbewerb nach Art. 8 des revidierten UWG, in: BR 1987, S. 51 ff.
- Ferner:
Literatur
- EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 9 ff. zu Art. 2
Judikatur
- Zur Übernahme der SIA-Norm 118 in den konkreten Einzelvertrag
- BGE 118 II 296
- BGE 107 II 178
- Gerichtsnotorischer Wortlaut der SIA-Norm 118
- ZR 116 (2017) Nr. 33, S. 116 (Wortlaut muss weder behauptet, noch bewiesen werden)
- BGer 4A_116/2017 vom 04.2017