Zur Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien gilt es, folgendes zu bemerken:
Übernahme-Abrede
- Abrede unter den Vertragspartnern, die SIA-Norm 118 ganz oder teilweise als Inhalt des Werkvertrages gelten soll
- durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung
Blosser Verweis (Übernahme durch Globalerklärung)
- Die Übernahme durch blossen Verweis bewirkt
- eine allenfalls unverbindliche Globalübernahme, sofern und soweit eine Partei den Inhalt der SIA-Norm
- nicht zur Kenntnis nimmt (BGE 77 II 156)
- nicht überlegt
- nicht versteht
- Vgl. hiezu BGE 119 II 445, 93 II 316, 64 II 357
- eine allenfalls unverbindliche Globalübernahme, sofern und soweit eine Partei den Inhalt der SIA-Norm
Ungewöhnlichkeitsregel
- Einzelne Bestimmungen können trotz Übernahme keine Geltung haben, weil eine global zustimmende Partei
- nicht damit gerechnet hat
- aus ihrer Sicht zur Zeit der Vertragseingehung vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste
- Vgl. BR 1979, 4 ff.
- Beispiel von BGE 109 II 445
- Unerfahrener Bauherr, der erstmals baut, musste nicht damit rechnen, dass die unterlassene Prüfung der Schlussrechnung durch die Bauleitung nach Massgabe von Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 in bestimmtem Umfang Genehmigungsfiktion statuiert
Missbräuchliche Geschäftsbedingungen (AGB)
- Je nach Inhalt bzw. Wortlaut der Geschäftsbedingungen können diese unlauter und damit missbräuchlich sein
- dazu im Einzelnen GAUCH PETER, Die Verwendung „missbräuchlicher Geschäftsbedingungen“ – Unlauterer Wettbewerb nach Art. 8 des revidierten UWG, in: BR 1987, S. 51 ff.
- Ferner:
Literatur
- EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 9 ff. zu Art. 2
Judikatur
- Zur Übernahme der SIA-Norm 118 in den konkreten Einzelvertrag
- BGE 118 II 296
- BGE 107 II 178
- Gerichtsnotorischer Wortlaut der SIA-Norm 118
- ZR 116 (2017) Nr. 33, S. 116 (Wortlaut muss weder behauptet, noch bewiesen werden)
- BGer 4A_116/2017 vom 04.2017
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.