Für den Werkvertrag gilt folgendes:
- vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag
- Entgeltlichkeit als Wesensmerkmal des Werkvertrags
- Mangels abweichender Vereinbarung wird die Entgeltlichkeit vermutet
- Ohne Vergütungsabrede und kann nicht den Umständen nicht auf eine solche geschlossen werden, liegt
- kein Werkvertrag, sondern
- ein Auftrag oder Innominatkontrakt vor
- Vgl. hiezu BGE 64 II 9, Erw. 2
- Eine strittige Entgeltlichkeit führt vielfach auch zur Qualifikationsstreitigkeit, ob ein Werkvertrag oder ein Auftrag vorliegt
- Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses ist durch Auslegung der konkreten Vereinbarung zu ermitteln
Auch wenn die Werkerstellung bisweilen lange dauern kann, handelt es sich beim Werkvertrag nicht um ein „Dauerschuldverhältnis“.
Literatur
- KOLLER ALFRED, Berner Kommentar, N 75 zu OR 363
Judikatur
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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