LAWINFO

Werkvertrag

QR Code

Steuern

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Thema „Steuern und Werkvertrag“ geht es stets um die Besteuerung von Werk-Herstellungs-, Produktions- oder Bauleistungen. Dazu werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Bezugspunkte skizziert:

Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Kapital- und Ertragssteuern

Detailinformationen

  • Bauleistungen
  • andere Werkvertragsleistungen
    • Es gelten die Allgemeinen Einkommens- bzw. Ertragsbesteuerungs-Regeln von Bund, Kantonen und Gemeinden, insbesondere am Sitz- bzw. Wohnsitz der betreffenden Werkvertragspartei

Wegleitungen ESTV

  • Siehe dortige Web-Informationen

MWST

Grundlagen

  • Allgemein
    • Es gelten die allgemeinen Regeln, auch in Bezug auf die Frage, ob der Besteller MWST-pflichtig ist und die MWST via Vorsteuer kompensieren kann
  • Bauvertrag
    • Eine Usanz im Baugewerbe, wer die MWST trägt, gibt es nicht
    • Die Frage, wer die MWST trägt, der Unternehmer oder der Besteller ist von wirtschaftlicher Tragweite und für den Besteller besonders wichtig, wenn er nicht optiert hat und die Mietzinse nicht mit MWST erhält

Preisbekanntgabeverordnung

  • Grundlage
    • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) (SR 942.211)
  • MWST-Bekanntgabe
    • Für Preisangaben ohne Bezeichnung darüber, ob die MWST inbegriffen ist oder nicht, gilt der Grundsatz, dass die MWST im Werklohn enthalten ist
    • Vgl. auch Art. 4 Preisbekanntgabeverordnung

SIA-Norm 118 (2013)

  • Voraussetzung: Unterstellung unter SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)
    • Voraussetzung für diese gegenüber der Preisbekanntgabeverordnung gegenteiligen Regelung ist, dass die Parteien ihr Werkvertragsverhältnis der SIA-Norm 118 (2013) im Allgemeinen oder im Besonderen unterstellt haben
  • Von öffentlicher Ordnung abweichende Regelung „exklusive MWST“
    • Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt bei einer Preisangabe die MWST als nicht eingerechnet

Werkvertrag

  • Vorrang
    • Die werkvertragliche MWST-Tragungsregelung hat Vorrang vor oberwähnten Verordnungs- bzw. Normen-Regelungen
  • Vertragstext-Auslegung
    • Wer gemäss Werkvertragstext die MWST wie trägt, ist im individuell konkreten Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.