Beim Thema „Steuern und Werkvertrag“ geht es stets um die Besteuerung von Werk-Herstellungs-, Produktions- oder Bauleistungen. Dazu werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Bezugspunkte skizziert:
Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Kapital- und Ertragssteuern
Detailinformationen
- Bauleistungen
- Statt einer Detail-Wiedergabe verweisen wir auf folgende Webinformationen:
- andere Werkvertragsleistungen
- Es gelten die Allgemeinen Einkommens- bzw. Ertragsbesteuerungs-Regeln von Bund, Kantonen und Gemeinden, insbesondere am Sitz- bzw. Wohnsitz der betreffenden Werkvertragspartei
Wegleitungen ESTV
- Siehe dortige Web-Informationen
MWST
Grundlagen
- Allgemein
- Es gelten die allgemeinen Regeln, auch in Bezug auf die Frage, ob der Besteller MWST-pflichtig ist und die MWST via Vorsteuer kompensieren kann
- Bauvertrag
- Eine Usanz im Baugewerbe, wer die MWST trägt, gibt es nicht
- Die Frage, wer die MWST trägt, der Unternehmer oder der Besteller ist von wirtschaftlicher Tragweite und für den Besteller besonders wichtig, wenn er nicht optiert hat und die Mietzinse nicht mit MWST erhält
Preisbekanntgabeverordnung
- Grundlage
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) (SR 942.211)
- MWST-Bekanntgabe
- Für Preisangaben ohne Bezeichnung darüber, ob die MWST inbegriffen ist oder nicht, gilt der Grundsatz, dass die MWST im Werklohn enthalten ist
- Vgl. auch Art. 4 Preisbekanntgabeverordnung
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen | admin.ch
SIA-Norm 118 (2013)
- Voraussetzung: Unterstellung unter SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)
- Voraussetzung für diese gegenüber der Preisbekanntgabeverordnung gegenteiligen Regelung ist, dass die Parteien ihr Werkvertragsverhältnis der SIA-Norm 118 (2013) im Allgemeinen oder im Besonderen unterstellt haben
- Von öffentlicher Ordnung abweichende Regelung „exklusive MWST“
- Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt bei einer Preisangabe die MWST als nicht eingerechnet
Werkvertrag
- Vorrang
- Die werkvertragliche MWST-Tragungsregelung hat Vorrang vor oberwähnten Verordnungs- bzw. Normen-Regelungen
- Vertragstext-Auslegung
- Wer gemäss Werkvertragstext die MWST wie trägt, ist im individuell konkreten Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen
Weiterführende Informationen
- Flyer: Immobilien Besteuerung | bnlawyers.ch