Zum Einheitspreis ist folgendes zu bemerken:
Definition
- Einheitspreis = Preis, der pro Masseinheit der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung festgelegt ist
Grundlage
Kautelen
Einheitspreis hat Festpreischarakter
- BGE 113 II 516 = Pra 1989, 82
Masseinheiten können sein:
- Messen
- Wägen
- Zählen
Massgegenstand können sein:
- Laufmeter
- Stückzahl
- Kubikmeter
- Gewicht (Kilo / Tonne)
Vergütungspflicht nur Anzahl der sorgfältig verwendeten Einheiten
- Sind Mehrmengen auf eine unsorgfältige Material- bzw. Einheitenverwendung zurück zuführen, sind diese nicht zu vergüten (zB Mehr-Betonmengen wegen zu tiefen Aushubs der Baugrube)
- BGE 4C.88/2005, BGE 96 II 60 f.
Einheitspreis-Anpassungen
- Oft anzutreffende Vereinbarung, wonach sich der Einheitspreis ab bestimmten Mehr- und Mindermengen ändere
- zB infolge Bestellungsänderung
- zB infolge Mengenabweichung
- zB 20 %-Klausel von Art. 86 Abs. 1 SIA-Norm 118 (keine Änderung des Einheitspreises für die gesamte Menge, wenn die Abweichung nicht mehr als 20 % vom Leistungsverzeichnis weicht
- BGE 4C.420/2006, BGE 113 II 515 = Pra 1989, 81 f., BR 1989, 71 f.
Bestellungsänderungen
- Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung
Rechtsfolgen
Einheitspreis nach OR 373
- Festpreischarakter
- gemäss Wortlaut des Werkvertrages
- Behauptung / Substantiierung
- Es ist ausreichend, zu bezeichnen, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden
- Nicht erforderlich ist die Angabe, wann wer welche Arbeiten ausgeführt hat (vgl. BGE 4A_152/2009
- Beweislast
- Menge der geleisteten Einheiten
- Beweislast beim Unternehmer
- Pauschalierung der Vergütung gestützt auf offerierte Einheitspreise
- Beweislast bei demjenigen, der sich darauf beruft
- Menge der geleisteten Einheiten
Einheitspreis nach Art. 39 SIA-Norm 118
- Die Bestimmungen der SIA-Normen zur Preisermittlung nach Einheitspreisen zu bezahlenden Menge werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung anerkannt, sondern nur angewandt, wenn sie von den Parteien übernommen wurden (vgl. BGE 118 II 295 ff.)
- Definition des Einheitspreises als „Vergütung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis (…) als besondere Position vorgesehen ist. …“ (Art. 39 Abs. 1, 1. Satz, SIA-Norm 118)
- Vorformulierte Berechnungsgrundlagen
- in den verschiedenen SIA-Normen
- in den diversen Normpositionenkatalogen
- Weitere Detailinformationen
Art. 373 OR
2. Höhe der Vergütung
a. Feste Übernahme
1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.