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Werkvertrag

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Einheitspreis (Art. 39 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Einheitspreis nach Art. 39 SIA-Norm 118 ist folgendes zu bemerken:

Definition

  • Einheitspreis =   Vergütung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis (Art. 8 SIA-Norm 118) als besondere Position (Vergütungsfestsetzung nach Mengeneinheit)

Grundlagen

  • Werkvertrag
  • Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118 und insbesondere von Art. 39
  • 39 SIA-Norm 118

Kautelen

  • Vom Unternehmer geleistete Mengen (Menge x Einheitspreis)
    • entweder nach dem tatsächlichen Ausmass (Messen, Wägen, Zählen)
    • oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass (Art. 141 SIA-Norm 118)
  • Vergütungspflichtig ist nur diejenige Menge, die bei sorgfältigem Vorgehen notwendig war, um die geschuldete Werkleistung vertragsgemäss auszuführen (BGE 96 II 61)
    • Für eine unnötige Menge hat der Unternehmer keinen Anspruch

Vergütungsabrede, wonach die Einheitspreis-Leistung nach der voraussichtlichen Menge der zu leistenden Einheiten abzurechnen ist

  • Multiplikation dieser voraussichtlichen Menge mit offerierten Einheitspreis
  • Praktische Erledigung durch Einsetzung des Berechnungsergebnisses als „Positionsbetrag“ in Abrechnungskolonnen mit anderen Einheitspreis-Leistungen

Teuerungsabrechnung gemäss Art. 39 Abs. 3

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 39

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

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