Zum Einheitspreis nach Art. 39 SIA-Norm 118 ist folgendes zu bemerken:
Definition
- Einheitspreis = Vergütung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis (Art. 8 SIA-Norm 118) als besondere Position (Vergütungsfestsetzung nach Mengeneinheit)
Grundlagen
- Werkvertrag
- Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118 und insbesondere von Art. 39
- 39 SIA-Norm 118
Kautelen
- Vom Unternehmer geleistete Mengen (Menge x Einheitspreis)
- entweder nach dem tatsächlichen Ausmass (Messen, Wägen, Zählen)
- oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass (Art. 141 SIA-Norm 118)
- Vergütungspflichtig ist nur diejenige Menge, die bei sorgfältigem Vorgehen notwendig war, um die geschuldete Werkleistung vertragsgemäss auszuführen (BGE 96 II 61)
- Für eine unnötige Menge hat der Unternehmer keinen Anspruch
Vergütungsabrede, wonach die Einheitspreis-Leistung nach der voraussichtlichen Menge der zu leistenden Einheiten abzurechnen ist
- Multiplikation dieser voraussichtlichen Menge mit offerierten Einheitspreis
- Praktische Erledigung durch Einsetzung des Berechnungsergebnisses als „Positionsbetrag“ in Abrechnungskolonnen mit anderen Einheitspreis-Leistungen
Teuerungsabrechnung gemäss Art. 39 Abs. 3
- Verweisung auf Art. 64 ff. SIA-Norm 118
Literatur
- GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 39
» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118
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