StGB 305bis Ziffer 1 Der Straftatbestand der Geldwäscherei hat zum Ziel: Schutz der Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs Öffentliches Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Die Tathandlungen müssen geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Grundsätzlich begründen folgende Handlungen für sich alleine aber keine Geldwäschereihandlung: Das Einzahlen von Verbrechenserlös auf das eigene Konto […]
Weiterleitung Verbrechenserlös und Geldwäschereihandlung
