SchKG 82 Bei der Einrede des nicht gehörig erfüllten vollkommen zweiseitigen Vertrages genügt – anders als bei der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ – die blosse Behauptung zur Entkräftung der Schuldanerkennung gemäss SchKG 82 nicht. Vielmehr ist die Einrede glaubhaft zu machen. Quelle Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter für Beschwerden SchKG Entscheid vom 04.01.2022 BES.2021.26 Weiterführende Informationen / […]
Provisorische Rechtsöffnung: Die blosse Einrede des nicht erfüllten Vertrages genügt nicht
