Ausgangslage Die Haftung für Schulden des Erblassers kann für die Erben einschneidende Konsequenzen haben. Die Erben können daher den Nachlass ausschlagen (ZGB 566 Abs. 1). Schlagen alle Erben aus, wird über das Vermögen des Verstorbenen die konkursamtliche Liquidation angeordnet (auch: Nachlasskonkurs). Ausschlagungsverwirkung im Gesetz Dieses Ausschlagungsrecht kann aber gemäss ZGB 571 verwirkt werden: „Art. 571 Abs. 2 ZGB Hat […]
«Wussten Sie…?» …dass wer sich in eine Erbschafts-Angelegenheit einmischt, nicht mehr ausschlagen kann?
