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Anlegerschutz

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Strafrecht

Rechtsgebiet:
Anlegerschutz
Stichworte:
Anlegerschutz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tatbestände

Der Anleger kann den Berater wegen Anlagebetrug, Veruntreuung oder ungetreuer Geschäftsführung bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörde anzeigen (Achtung: je nach Straftatbestand besteht eine dreimonatige Strafantragsfrist).

Strafanzeige?

Die Strafanzeige wird vielfach als Druckmittel verwendet (Abstandnahme nach Auslieferung der Depotwerte). Ob im Einzelfall die Strafanzeige das richtige Mittel ist, muss aufgrund der Umstände genau geprüft werden. Häufig wird Anzeige eingelegt, kann doch vielfach nur so und wenn mehrere Anleger gleichzeitig handeln, dem Betrüger das Handwerk gelegt werden.

Adhäsionsweise Geltendmachung des Schadens im Strafverfahren

  • Der geschädigte Anleger kann sich als Privatkläger im Strafprozess konstituieren.
  • Er erhält seinen zivilrechtlichen Titel im Strafverfahren zugesprochen, wenn der Betrüger die Schuld anerkennt oder die Sache im Bestreitungsfalle liquid ist.

Einziehung des Deliktguts und Verwendung zugunsten des Geschädigten

Der Untersuchungsrichter kann u.U. Mittel, die später für den verzeigenden Anleger verwendet werden können, beschlagnahmen (StGB Art. 70, StGB Art. 71)

Das Gericht spricht dem Geschädigten bis zur Höhe des Schadenersatzes zu (StGB Art. 73):

  • die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
  • eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
  • Ersatzforderungen;
  • den Betrag der Friedensbürgschaft.

Kosten

Das Strafverfahren ist für den Verzeiger abgesehen von mutwilliger Anzeigeerstattung kostenlos.

Zeitliches

Die Verzeigung ist gerade in Bezug auf die Beschlagnahmung effektiv und schnell; bei nachfolgender Insolvenz entstehen indessen Koordinationsprobleme mit den Ansprüchen weiterer Geschädigter.

Weiterführende Informationen

» Informationen zum Strafprozess in der Schweiz

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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