- Verzicht auf Prozess im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse
- Im Falle, dass die Konkursorgane (siehe interne Willensbildung bei den Konkursorganen) sich gegen eine Admassierungsklage entschliessen, sind die Rechte der Gläubigergesamtheit zu beachten
- Abtretungsrecht der Gläubiger nach SchKG 260
- Den einzelnen Gläubigern ist daher die Gelegenheit zu geben, sich den strittigen Admassierungsanspruch zur Weiterverfolgung im Namen der Konkursmasse, aber auf eigene Rechnung abtreten zu lassen (vgl. SchKG 260)
- SchKG-Abretung
- Exkurs: Abtretung nach SchKG 260
- Keine Abtretungsbegehren
- Verlangt keiner der Konkursgläubiger die Abtretung, ist der strittige Anspruch im Konkursinventar abzuschreiben.
Art. 260 SchKG F. Abtretung von Rechtsansprüchen
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.
Art. 62 KOV 2. Kollokationsplan / g. Forderungen mit ausländischem Pfandobjekt
g. Forderungen mit ausländischem Pfandobjekt
Wenn die Pfandobjekte zwar dem Gemeinschuldner gehören, aber im Ausland liegen und nach dem massgebenden Rechte nicht zur inländischen Konkursmasse gezogen werden können, so wird die auf die Forderung entfallende Dividende so lange zurückbehalten, als das Pfand nicht im Ausland liquidiert worden ist, und nur soweit ausgerichtet, als der Pfandausfall reicht. Die auszurichtende Dividende berechnet sich nach dem Pfandausfall.
Art. 63 KOV 2. Kollokationsplan / h. Im Prozess liegende Forderungen
h. Im Prozess liegende Forderungen
1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2 Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3 Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4 Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
Art. 83 KOV 2. Erstellung der definitiven Verteilungsliste / a. Voraussetzungen / aa. Erledigung der Prozesse
2. Erstellung der definitiven Verteilungsliste
a. Voraussetzungen
aa. Erledigung der Prozesse
1 Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt werden, wenn sämtliche, auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind.
2 Auf die von einzelnen Gläubigern gemäss Artikel 260 SchKG geführten Prozesse braucht dagegen keine Rücksicht genommen zu werden, wenn zum vornherein feststeht, dass ein Überschuss für die Masse nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 95 hiernach).
Art. 95 KOV 3. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG
3. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG
Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte ein Überschuss zugunsten der Masse sich nicht ergeben werde, so hat das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akten darüber Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort geschlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchgeführter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll.