Begriff
Unter Anlageberatung versteht man die aktive Mitwirkung eines Bankiers (oder anderer Fachleute) bei der individuellen Planung einer Investition oder einer Umdisposition von Vermögenswerten.
Rechtsnatur
Nach allgemeiner Auffassung unterliegt die Anlageberatung dem Auftragsrecht.
Abgrenzung
Bei der Anlageberatung lässt sich der Kunde zwar beraten, die Verwaltung gibt er jedoch nicht ab (z.B. Kunde erteilt Börsenaufträge selbst). Im Gegensatz dazu wird die Betreuung von Anlagen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Verwalter als Vermögensverwaltung bezeichnet.
Pflichten
Typische Pflichten des Anlageberaters sind:
- Erkundigungspflicht bzw. Informationsbeschaffungspflicht
- Objektgerechte Aufklärung
- Anlegergerechte Aufklärung
- u.U. Warnung des Anlegers
- ev. Erarbeiten einer Anlagestrategie
- korrekte Informationen
Haftung
Je konkreter die Auskunft bzw. Empfehlung und je länger/tiefer das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Kunde, desto eher stellt sich die Haftungsfrage des Beraters für Falschberatung.
Praktischer Hinweis
Sie kann als Dauerverhältnis über einen längeren Zeitraum erbracht werden und Beratung als auch konkrete Handlungsempfehlungen (z.B. Kaufen Sie Aktien der Firma X !) beinhalten; oder als Einzelauskunft. Die Letztere wird als blosse Mitteilung von Tatsachen beschrieben (z.B. Der Kurs der Aktie X beträgt am 7.11.2008 Fr. 5.34) und führt selten zu Problemen. Ist die Beratung in einem Vertrag Teil der Hauptschuld, so muss im Einzelfall auch unaufgefordert aufgeklärt werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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