Wird über den Anlageberater der Konkurs eröffnet, hat der Anleger 2 «Optionen» :
- Er kann das Aussonderungsbegehren für die in seinem Namen und auf seine Rechung erworbenen Titel stellen. Entspricht der IST-Titelbestand der Masse dem SOLL-Titelbestand oder ist er gar höher, hat er gute Chancen die Eigentumsansprache vom Konkursverwalter gutgeheissen werden muss.
- Eventualiter: Sind die Titel des Anlegers nicht mehr oder nur teilweise vorhanden, kann er seine Schadenersatzforderung zur Kollokation anmelden.
Im Konkursverfahren hat der einzelne Gläubiger Mitwerkungsrechte; insbesondere kann er sich gestützt auf Art. 260 SchKG Ansprüche, die der Konkursverwalter nicht im Namen und auf Rechnung der Gläubigergesamtheit verfolgen will, zur Selbstdurchsetzung abtreten lassen.
Kosten:
- in der Regel keine.
Zeitliches:
- in der Regel langwierig [schlechte Informationsbasis (i.d.R. tauchen Berater unter), aufwendige Admassierungen, teils bei ausländischen Banken, Koordination von Eigentumsansprachen und Forderungseingaben etc.]
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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