Genehmigung gemäss AGB
Die Banken-AGB enthalten meistens Bestimmungen, wonach Beanstandungen über Ausführung oder Nichtausführung von Kundenaufträgen umgehend resp. innerhalb einer bestimmten Frist zu rügen sind. Oft wird damit die Folge verbunden, dass der Kunde die Folgen eines unreklamierten Sachverhalts selber zu tragen habe.
Mit im Ausland wohnhaften Kunden vereinbaren die Banken regelmässig eine „banklagernde Zustellung“; mit der Einlage der Bankdokumente ins Bankfach gelten die Dokumente als zugestellt.
Dabei wird differenziert in:
- Zugangsfiktion
- Genehmigungsfiktion.
Zugangsfiktion
- Die Allgemeinen Bankbedingungen (AGB) der Banken enthalten für eine „banklagernde Zustellung“ der Bankkorrespondenz und Börsenabrechnungen eine Klausel, die auf den Erhalt, die Kenntnisnahme und eine Genehmigung der zugestellten Bankbelege und der darin dokumentierten Geschäftsvorfälle hinausläuft (sog. „Zugangsfiktion“).
- Eine Zugangsfiktion ist grundsätzlich zulässig.
- Die Zugangsfiktion der Banklagernd-Erklärung steht in engem Zusammenhang mit der Genehmigungsfiktion (siehe hernach).
- Zugangsfiktion = Bankunterlagen gelten als zugestellt, obwohl sie es vereinbarungsgemäss effektiv gar nicht sind
- Bankkunde ist gar nicht in der Lage eine Zustimmung zu verweigern
- Folge
- Kundenaufklärung unabdingbare Voraussetzung für rechtsgültige Genehmigung
- Bank kann also ohne (nachweisbare) Aufklärung keine Zugangsfiktion in Anspruch nehmen
- Bank muss davon ausgehen, dass der Bankkunde die Transaktion nicht genehmigen werde, um den Genehmigungseffekt der Banklagernd-Erklärung wegen Rechtsmissbrauchs auszuschliessen.
- Gerichtsentscheide: ZR 97 (1998) Nr. 90 S. 213 ff.; ZR 88 (1989) Nr. 48 S. 155 ff.
Genehmigungsfiktion
- Die meisten Allgemeinen Bankbedingungen (AGB) der Banken enthalten eine Klausel, die auf eine Genehmigung der zugestellten Bankbelege und der darin dokumentierten Geschäftsvorfälle hinausläuft (sog. „Genehmigungsfiktion“).
- Eine Genehmigungsfiktion ist grundsätzlich zulässig.
- Aufklärungspflicht notwendig, da sich die Genehmigung nur auf Weisungs- oder Sorgfaltsregel-Verletzungen beziehen kann
- Ohne (nachweisbare) Aufklärung keine Genehmigungsfiktion
- Gerichtsentscheide: ZR 97 (1998) Nr. 90 S. 213 ff.; ZR 88 (1989) Nr. 48 S. 155 ff.