Abgangsentschädigung
Seit Einführung des Personalvorsorgeobligatoriums hat die Abgangsentschädigung im Sinne von OR 339b ff. an Bedeutung verloren, nachdem die Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer mindestens gleich hohe Beiträge leisten müssen wie die Arbeitnehmer. In Gesamtarbeitsverträgen enthaltene Regelungen zur Abgangsentschädigung entsprechen i.d.R. der Regelung im OR, womit auch daraus kein Anspruch zu erwarten ist.
Bei besonderen, nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Trennungsanlässen können Einkommensausfälle durch eine Abgangsentschädigung kompensiert werden. Abgangsentschädigungen werden bspw. bei Personalabbau und Frühpensionierungen oft ausgerichtet.
Entlassungsabfindung
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entlassungsabfindung besteht nicht. Wenn keine vertragliche Abrede besteht, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Die Entlassungsabfindung dient der einvernehmlichen in der Regel sofortigen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann sich zusammensetzen aus:
- vertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers
- eine Anerkennung seiner Leistungen
- eine Entschädigung für vorzeitiges Ausscheiden
- eine Entschädigung zur Vermeidung einer Arbeitsstreitigkeit
- usw.
Bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollte die gesamte Entschädigung, welche der Arbeitnehmer erhält, mindestens dem Betrag entsprechen, den er bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten würde. Dem Arbeitnehmer drohen sonst Wartetage bei der Arbeitslosenentschädigung.