LAWINFO

Arbeitsrecht

QR Code

Abgangsentschädigung / Entlassungsabfindung

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgangsentschädigung

Seit Einführung des Personalvorsorgeobligatoriums hat die Abgangsentschädigung im Sinne von OR 339b ff. an Bedeutung verloren, nachdem die Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer mindestens gleich hohe Beiträge leisten müssen wie die Arbeitnehmer. In Gesamtarbeitsverträgen enthaltene Regelungen zur Abgangsentschädigung entsprechen i.d.R. der Regelung im OR, womit auch daraus kein Anspruch zu erwarten ist.

Bei besonderen, nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Trennungsanlässen können Einkommensausfälle durch eine Abgangsentschädigung kompensiert werden. Abgangsentschädigungen werden bspw. bei Personalabbau und Frühpensionierungen oft ausgerichtet.

Entlassungsabfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entlassungsabfindung besteht nicht. Wenn keine vertragliche Abrede besteht, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Die Entlassungsabfindung dient der einvernehmlichen in der Regel sofortigen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann sich zusammensetzen aus:

  • vertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers
  • eine Anerkennung seiner Leistungen
  • eine Entschädigung für vorzeitiges Ausscheiden
  • eine Entschädigung zur Vermeidung einer Arbeitsstreitigkeit
  • usw.

Bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollte die gesamte Entschädigung, welche der Arbeitnehmer erhält, mindestens dem Betrag entsprechen, den er bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten würde. Dem Arbeitnehmer drohen sonst Wartetage bei der Arbeitslosenentschädigung.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.