Der Arbeitgeber kann die Ferien kürzen, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden mehr als einen Monat im Dienstjahr an der Arbeitsleistung verhindert ist aus Gründen, die in seiner Person liegen (Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentliche Amtes, Jugendurlaub; OR 329b Abs. 2).
Bei Schwangerschaft ist eine Kürzung nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Kürzung ist nicht zulässig, wenn die Arbeitnehmerin die Mutterschaftsentschädigung bezogen hat (OR 329b Abs. 3).
Für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat dürfen die Ferien um einen Zwölftel gekürzt werden.
Bei schuldhafter Arbeitsverhinderung ist eine Kürzung des Ferienanspruchs vom ersten vollen Abwesenheitsmonat an um einen Zwölftel für jeden vollen Abwesenheitsmonat zulässig (OR 329b Abs. 1).
Weiterführende Informationen
- Kürzung Ferienguthaben | ferienanspruch.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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