Initiative und Lohnzahlung
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es einem Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen, den Arbeitnehmer freizustellen, damit dieser bspw. zu Kunden keinen Kontakt mehr hat.
Es kann auch einem Bedürfnis des Arbeitnehmers entspringen, von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Die Freistellung ist in diesem Fall abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers.
Verzichtet der Arbeitgeber von sich aus auf die Arbeitsleistung, ist der Lohn während der Freistellungsdauer zu bezahlen. Der Verzicht auf die Arbeitsleistung auf Veranlassung des Arbeitnehmers erfolgt in der Regel gegen Verzicht des Arbeitnehmers auf den Lohn während der Freistellung.
Form
Die Freistellung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und es gibt dafür auch keine Formvorschrift. Wurde im Arbeitsvertrag eine Formvorschrift vereinbart, gilt diese auch für die Freistellung, da mit der Freistellung die Pflichten gemäss Arbeitsvertrag verändert werden. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, die Freistellungserklärung oder Freistellungsvereinbarung schriftlich zu fassen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Ferien und Überstunden
Bei der Freistellung auf Abruf hat sich der Arbeitnehmer für einen allfälligen Abruf bereit zu halten und kann über seine Zeit nicht frei verfügen. Ein Bezug von Ferien ist damit nicht vereinbar.
Mit der unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitnehmer über seine Zeit frei verfügen, weshalb der Bezug von Ferien möglich ist. Ob ein Ferienbezug möglich ist, hängt von der Anzahl Ferientage und die Freistellungsdauer ab.
Die Kompensation von Überstunden bedarf grundsätzlich der Zustimmung sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmer. Die Zulässigkeit der Anordnung der Kompensation von Überstunden während der Freistellung ist im Einzelfall zu prüfen.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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