Tritt der Arbeitnehmer die Stelle ohne wichtigen Grund nicht an oder verlässt er sie fristlos, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet und der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf einen Viertel eines Monatslohnes und Ersatz weiteren Schadens (OR 337d Abs. 1). Wenn dem Arbeitgeber kein Schaden erwachsen ist oder ist der Schaden geringer als einen Viertel eines Monatslohns, kann der Richter die Entschädigung nach Ermessen herabsetzen (OR 337d Abs. 2).
Der Arbeitgeber kann die Entschädigung mit Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Verrechnung erklären. Andernfalls muss er seinen Anspruch durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Stelle geltend machen, ansonsten sein Anspruch verwirkt (OR 337d Abs. 3).
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