Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Zu beachten sind jedoch folgende Ausnahmen:
Annahmeverzug des Arbeitgebers
Gemäss OR 324 bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Einen Fall des Annahmeverzuges bildet auch die sog. Freistellung.
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Unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
Gemäss OR 324a bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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