Allgemeines
Grundsätzlich finden sich die rechtlichen Grundlagen im Obligationenrecht (OR 319 ff.). Die arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen werden aber nicht nur durch das Gesetz bestimmt. Daneben bestehen Regelungen besonderer Art.
Gesetzesrecht
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwingenden und dispositiven Normen. Zu den zwingenden Bestimmungen, also solchen die allen anderen Regelungen vorgehen, zählen die Normen von OR 319 ff., welche in den Katalogen von OR 361 Abs. 1 und OR 362 Abs. 1 aufgezählt sind. Der Rest bildet grundsätzlich dispositives (nicht zwingendes) Recht. Neben dem Obligationenrecht finden sich auch in anderen Gesetzen Bestimmungen, welche teilweise zwingend sind.
- Arbeitsgesetz, Verordnungen
- Mitwirkungsgesetz
- Datenschutzgesetz
- Öffentliches Recht (Aufenthalts- u. Arbeitsbewilligungen, Entsendung, Berufszulassung, Betriebsbewilligung)
Gesamtarbeitsverträge
Diese Vorschriften, welche den Abschluss, Inhalt oder die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse regeln, haben nur die zwingenden Gesetzesregelungen zu beachten und gehen allen übrigen Vorschriften vor.
- Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
- Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung
Betriebsordnungen
Die Betriebsordnungen stehen hinter den Gesamtarbeitsverträgen.
Normalarbeitsverträge
Die Normalarbeitsverträge stehen nicht nur hinter den Betriebsordnungen sondern ihnen gehen auch individuelle Parteivereinbarungen vor.
Weisungen
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gilt nur im Rahmen des bereits festgelegten Arbeitsverhältnisses.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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