Gerät der Arbeitgeber in Konkurs, kann die Konkursverwaltung in die Arbeitsverträge eintreten (vgl. SchKG 211).
- Eintritt in den vorbestandenen Arbeitsvertrag durch die Konkursverwaltung
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- Eintritt
- Tritt die Konkursverwaltung in die Arbeitsverträge ein, ist sie auch verpflichtet. diese Verträge zu erfüllen (= Massaschulden, wie wenn die Arbeitgeberin nicht Konkurs wäre)
- Wirkung für die Zeugnispflicht
- Dazu gehört auch, dass die Konkursverwaltung in diesem Fall zur Ausstellung der Arbeitszeugnisse an die Arbeitnehmer verpflichtet ist (STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 2 zu OR 330a)
- Eintritt
- Nichteintritt der Konkursverwaltung in den vorbestandenen Arbeitsvertrag
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- Nichteintritt
- In der Insolvenzpraxis wird der Konkursverwalter umgehend nach Konkurseröffnung die Nichteintrittserklärung bezüglich aller Arbeitsverträge erklären, um nicht Gefahr zu laufen, aus den Lohnansprüchen zu erfüllende Massaschulden zu machen
- Wirkung für die Zeugnispflicht
- Tritt die Konkursverwaltung nicht in die Verträge ein, verbleibt die Pflicht zur Ausstellung der Arbeitszeugnisse beim konkursiten Arbeitgeber (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 2 zu OR 330a), insbesondere bei den Organen (AG: VR-Mitglieder; GmbH: Geschäftsführer)
- Die Konkursverwaltung hat allerdings den zeugnispflichtigen Organen der Konkursitin die bei den Geschäftsunterlagen befindlichen Personaldossiers hiefür herausgeben.
- Tritt die Konkursverwaltung nicht in die Verträge ein, verbleibt die Pflicht zur Ausstellung der Arbeitszeugnisse beim konkursiten Arbeitgeber (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 2 zu OR 330a), insbesondere bei den Organen (AG: VR-Mitglieder; GmbH: Geschäftsführer)
- Nichteintritt
Im Falle eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gilt entsprechendes (vgl. SchKG 317 ff.)
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 2 zu OR 330a
- FAESCH LUKAS, Das Arbeitszeugnis im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, Diss., Basel 1984, S. 36
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 7 zu OR 330a