Um der Schriftform zu genügen, muss das Arbeitszeugnis unterschrieben werden:
- Natürliche Person als Arbeitgeber
- Die natürliche Person (zB Einzelfirma) hat das Arbeitszeugnis selbst zu unterschreiben, sofern und soweit nicht eine andere Unterschriftenregelung im Handelsregister eingetragen ist
- Juristische Person als Arbeitgeber
- Zeichnungsberechtigung
- Bei juristischen Personen muss die Unterzeichnung durch einen Vertretungsberechtigten (Einzelunterschrift (EU)) oder durch mehrere Zeichnungsberechtigte (Kollektivunterschrift (KU)) erfolgen
- Subordination
- Die Vertreter müssen dem Arbeitnehmer hierarchisch und funktionell übergeordnet sein (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 3 zu OR 330a)
- Gleichordnung oder gar Unterordnung der unterzeichnenden Vertreter genügt nicht (KGer NW, in: JAR 1998, S. 168 f.)
- HR-Abteilung als Zeugnis-Beteiligte
- Ist die Zeugniserstellung teilweise an eine zentrale Personalabteilung delegiert, muss mindestens eine Unterschrift von einem direkten oder übergeordneten Linienvorgesetzten stammen
- Zeichnungsberechtigung
- Betriebsübergang
- Allgemein
- Beim Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsnachfolge geht die Arbeitszeugnis-Pflicht auf den neuen Arbeitgeber über,70 doch bleibt der alte Arbeitgeber gemäss OR 333 Abs. 2 solidarisch für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers haftbar
- Zum Arbeitszeugnis
- Dies bedeutet zur Arbeitszeugnispflicht folgendes:
- Der alte Arbeitgeber muss deshalb auf Verlangen des Arbeitnehmers für den Zeitraum bis zum Datum des effektiven Betriebsübergangs noch ein Arbeitszeugnis ausstellen (vgl. JANSSEN SUSANNE, a.a.O., S. 48)
- Lehnt der Arbeitnehmer den Betriebsübergang ab, sind bis zur Beendigung der gesetzlichen Kündigungsfrist sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichtet (vgl. JANSSEN SUSANNE, a.a.O., S. 47)
- Der neue Arbeitgeber hat sich über die für die Beurteilung relevanten Punkte beim früheren Arbeitgeber zu erkundigen
- https://law.ch/lawinfo/arbeitsrecht/uebergang-des-arbeitsverhaeltnisses
- Dies bedeutet zur Arbeitszeugnispflicht folgendes:
- Allgemein
- Unternehmensumstrukturierung
- Sofern und soweit beim Arbeitgeberunternehmen eine Umstrukturierung mit Namensänderungsfolge (Firmaänderung) stattfand (zB Fusion, Spaltung, Betriebsübernahme oder dergleichen), kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis noch vor der Namensänderung beendet wurde, nicht verlangen. dass ihm die Gesellschaft unter neuem Namen ein neues Arbeitszeugnis ausstellt
- Unternehmenskonkurs
- Eintritt der Konkursverwaltung
- Bei Konkurs wird die Konkursverwaltung zur Ausstellung des Zeugnisses verpflichtet, wenn die Konkursmasse – unüblicherweise – in den vorbestandenen Arbeitsvertrag eintritt (vgl. SchKG 211
- Nichteintritt der Konkursverwaltung
- Im Falle des Nichteintritts der Konkursverwaltung in den vorbestandenen Arbeitsvertrag bleibt die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung beim konkursiten Arbeitgeber, d.h. letztlich bei den Organen der Gemeinschuldnerin
- Eintritt der Konkursverwaltung
- Arbeitgebertod
- Allgemein
- Bei Tod des Arbeitgebers geht die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen, auf die Erben über (vgl. STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 2 zu OR 330a)
- Wirkung für die Unternehmernachlass annehmenden Erben
- Die Erben des ehem. Arbeitgebers haben sich die hierfür notwendigen Informationen aus den Betriebsunterlagen und allenfalls bei Dritten zu beschaffen
- Allgemein
- Personalleihe
- Allgemein
- In einem Leiharbeitsverhältnis bleibt die Arbeitszeugnis-Pflicht zur Ausstellung beim eigentlichen Arbeitgeber, d.h. dem Personalverleiher (vgl. STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 3 zu OR 330a)
- Informationspflicht zu Leistungen und Verhalten beim Einsatzbetrieb
- Der Personalverleiher muss sich daher beim Einsatzbetrieb über die Leistungen und das Verhalten seines Arbeitnehmers informieren, um seiner Zeugnispflicht nachkommen zu können (vgl. STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 3 zu OR 330a).
- Allgemein
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, N2 zu 7 zu OR 330a
Judikatur
- KGer NW, in: JAR 1998, S. 168 f.
Weiterführende Informationen
- Vertretung
- Kaufmännische Stellvertretung
- Arbeitgebertod
- Personalverleih | personalverleih.ch